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Neue städtische Gebührenverordnung im Bau- und Reklamewesen

Medienmitteilung

Die Stadt Zürich erhebt Gebühren für Leistungen in Baubewilligungs- und Reklameverfahren. Bisher basierten diese Gebühren auf einer kantonalen Verordnung. Da diese Regelung auf den 1. Januar 2018 wegfällt, benötigen die Gemeinden des Kantons Zürich eine eigene Rechtsgrundlage für Gebühren. Im Grunde wird dabei die bisherige Praxis fortgesetzt.

14. Juni 2017

Für Leistungen, welche die Stadt im Zusammenhang mit der Prüfung von Baugesuchen und der Kontrolle erstellter Bauten und Anlagen erbringt, werden Gebühren erhoben. Bisher lieferte die kantonale Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (VOGG) eine detaillierte Rechtsgrundlage für solche Gebühren. 2015 hat der Kantonsrat jedoch ein neues Gemeindegesetz beschlossen, welches am 1. Januar 2018 in Kraft tritt. In diesem wird – unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie – die Kompetenz zum Erlass einer Verordnung für die Gebührenerhebung der Gemeinden vom Regierungsrat an die Gemeinden übertragen. Damit fehlt vielen Gebühren ab dem nächsten Jahr die Rechtsgrundlage. Aus diesem Grund beantragt der Stadtrat dem Gemeinderat, eine entsprechende Verordnung für die Gebühren im Baubewilligungs- und Reklamebewilligungsverfahren zu erlassen.

Mit der zukünftigen Regelung wird im Grunde lediglich die bisher auf kantonalem Recht basierende gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung im Bau- und Reklamewesen ins kommunale Recht überführt. Dieser neue gesetzliche Rahmen, welcher dem Gemeinderat beantragt wird, erlaubt dem Stadtrat und den Vollzugsorganen, weiterhin verursachergerechte Gebühren zu erheben und einen angemessenen Kostendeckungsgrad anzustreben. Der Erlass führt somit bei den Bauherrschaften zu keinem zusätzlichen Aufwand beziehungsweise zu keinen höheren Kosten.

Die Höhe der Baubewilligungsgebühren bei Neu-, An- und Aufbauten (Bauvorhaben, die neues Volumen schaffen) wird auch zukünftig grundsätzlich nach dem Bauvolumen bestimmt. Bei reinen Umbauten (Volumenerhaltung) erfolgt die Berechnung der Gebührenhöhe hingegen – ebenfalls wie bisher – nach den voraussichtlichen Baukosten. Der Gebührenrahmen entspricht dabei im Wesentlichen der bisherigen Regelung in der VOGG. Neben den Baubewilligungsgebühren fallen separate Gebühren für die feuerpolizeiliche Begleitung von Bauprojekten an. Wie bereits seit 2011 werden diese als Erleichterung für die Bauherrschaften bei der Abwicklung ihrer Bauvorhaben aber weiterhin vom Amt für Baubewilligungen erhoben.

Auch bei der Bearbeitung von Reklamegesuchen entspricht der vorgeschlagene Gebührenrahmen grundsätzlich der kantonalen Regelung. Wie bisher sollen die Gebühren nach der Grösse der beantragten Reklamefläche berechnet werden. Lediglich die minimale und maximale Prüfungsgebühr steigt um rund 20, respektive 15 Prozent an.

Mit der neuen Gebührenregelung auf Gemeinde- statt auf Kantonsebene erhält der Stadtrat die Kompetenz, die Gebühren alle fünf Jahre der Preisentwicklung und dem Züricher Index der Wohnbaupreise anzupassen. 

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