Global Navigation

Teilinkraftsetzung der BZO 2016 rückt in Griffnähe

Medienmitteilung

Viele Bauherrschaften warten auf eine Inkraftsetzung der BZO 2016. Darum hat das Hochbaudepartement den geplanten Termin einer Teilinkraftsetzung auf den 1. November 2018 vorverlegt. Baugesuche, die von den Vorteilen der BZO 2016 profitieren wollen, können ab sofort eingereicht werden.

17. Juli 2018

Eine Teilinkraftsetzung der BZO 2016 ist in Griffnähe. Dank einem aussergerichtlichen Vergleich zwischen der Stadt Zürich und dem Zürcher Heimatschutz konnte das gewichtigste Rekursverfahren beigelegt werden (Medienmitteilung vom 6. Juli 2018). Die Stadt hat am 16. Juli 2018 beim Baurekursgericht einen Antrag auf Abschreibung des Rekursverfahrens gestellt.

Schon seit längerem zeichnet sich ab, dass Bauherrschaften mit den Baugesuchen zuwarten, um nach Inkraftsetzung der BZO 2016 von deren Vorteilen zu profitieren. Das Hochbaudepartement von Stadtrat André Odermatt hat deshalb alles daran gesetzt, dass eine Teilinkraftsetzung bereits am 1. November 2018 erfolgen könnte. «Die BZO 2016 schafft mehr Qualität für die wachsende Stadt», sagt Odermatt. «Ich bin froh über diesen Meilenstein. Die gute Arbeit der Verwaltung, des Stadt- und Gemeinderats wird damit abgeschlossen.»

Behandlung der Baugesuche

Nach den Sommerferien wird der Stadtrat die BZO 2016 in Kraft setzen. Dagegen könnte noch aus formalen Gründen rekurriert werden. Das Hochbaudepartement geht jedoch davon aus, dass dies nicht der Fall sein wird.

Das Amt für Baubewilligungen (AfB) rechnet nun mit einer erhöhten Zahl an Baugesuchen, da die Bauherrschaften von der Möglichkeit profitieren wollen, die Qualitäten der BZO 2016 zu nutzen. Deshalb nimmt das AfB ab sofort Baugesuche entgegen, die auf der BZO 2016 basieren und schreibt die Gesuche in den Amtsblättern aus. Die vorgeschriebenen Fristen für die Behandlung der Baugesuche werden jedoch erst nach erfolgter Inkraftsetzung zu laufen beginnen. Die Baubewilligungen können erst erteilt werden, wenn die BZO 2016 rechtskräftig ist. 

Weitere Informationen