Mit der Verordnung für preisgünstigen Wohnraum (PWV) und dem neuen Gesetzesparagrafen 49b des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG), der bei Auf- oder Einzonungen die Festlegung von Mindestanteilen an preisgünstigen Wohnungen erlaubt, erhält die Stadt Zürich einen weiteren Puzzlestein, um das Drittelsziels im gemeinnützigen Wohnungsbau zu erreichen, wie es in der Gemeindeordnung festgelegt ist. Die Stadt kann sich bei der planerischen Festlegung der Gebiete, wo die neue Bestimmung angewendet werden könnte, auf den kommunalen Richtplan stützen, der noch dieses Jahr öffentlich aufgelegt wird. Als schwieriger dürfte sich die konkrete Umsetzung des neuen, doch sehr komplizierten Instruments erweisen. Einerseits sollen tatsächlich zusätzliche preisgünstige Wohnungen erstellt werden, andererseits muss der Anreiz dazu genügend gross sein.
Entscheidend für die angestrebte Durchmischung der Stadt ist jedoch, dass der gemeinnützige Wohnungsbau weiterhin gefördert wird. Genossenschaftlicher und kommunaler Wohnungsbau bleiben die Pfeiler, auf denen die erfolgreiche Wohnpolitik der Stadt seit über hundert Jahren beruht.