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Sanierung und Ausbau eines geschützten Geschäftshauses an der Bahnhofstrasse

Medienmitteilung

Das schutzwürdige ehemalige Börsengebäude an der Bahnhofstrasse 3 aus dem Jahr 1880 soll saniert und ausgebaut werden. Der dazu erarbeitete private Gestaltungsplan «Baugarten» wird vom Stadtrat zusammen mit der erforderlichen Anpassung der Bau- und Zonenordnung dem Gemeinderat überwiesen.

14. November 2018

Die Eigentümerin der Liegenschaft Bahnhofstrasse 3 beabsichtigt, das heute als Geschäftshaus genutzte, schutzwürdige ehemalige Börsengebäude aus dem Jahr 1880, umfassend zu sanieren und umzubauen. Um verschiedene Varianten auszuloten, hat sie im Jahr 2015 einen Studienauftrag durchgeführt. Daraus ging das Architekturbüro Studio Märkli, Zürich, als Sieger hervor. Das siegreiche Projekt sieht im Wesentlichen eine Gesamtsanierung, eine Aufstockung (Ersatz des bestehenden Attikas durch zwei Vollgeschosse) sowie eine unterirdische Erweiterung vor.

Schutzobjekt

Beim Gebäude Bahnhofstrasse 3 handelt es sich um ein Schutzobjekt. Im November 2017 genehmigte der Stadtrat den Schutzvertrag, der den Ersatz des Attikas durch zwei Vollgeschosse ausdrücklich zulässt. Jedoch kann die ober- und unterirdische Volumenerweiterung nicht im Rahmen der Grundordnung der Bau- und Zonenordnung (BZO) realisiert werden. Für das Projekt wurde deshalb der private Gestaltungsplan «Baugarten» aufgestellt.

Durch den Erlass dieses privaten Gestaltungsplans erhöht sich die maximal mögliche Ausnützung auf dem betroffenen Grundstück, wodurch ein planungsbedingter Vorteil entsteht. Die Bauherrschaft hat sich vertraglich verpflichtet, diesen Planungsvorteil auszugleichen. Sie leistet dazu 2,6 Millionen Franken an Aufwertungsmassnahmen an der oberen Bahnhofstrasse. Konkrete Projekte gibt es noch nicht. Diese werden in einem nächsten Schritt im Einvernehmen zwischen Stadt und Bauherrschaft definiert.

Auswirkungen auf Nachbargebäude

Der Erlass des privaten Gestaltungsplans «Baugarten» hat Auswirkungen auf das benachbarte Gebäude Bahnhofstrasse 1; für dieses gilt die Profilangleichung an das Gebäude Bahnhofstrasse 3. Falls für dieses Gebäude ein Baugesuch eingereicht würde, bevor das geplante Bauvorhaben an der Bahnhofstrasse 3 realisiert wäre, muss geregelt werden, an welches Profil sich das Gebäude Bahnhofstrasse 1 beim Nachbargebäude Bahnhofstrasse 3 anzugleichen hat. Es wird deshalb in einer separaten Vorlage die Bauordnung geändert und der Ergänzungsplan Kernzone City angepasst (Teilrevision Bau- und Zonenordnung; Änderung Ergänzungsplan Kernzone City, Kreis 1, Änderung Art. 51 Bauordnung). Die Regelungen im privaten Gestaltungsplan und der Teilrevision der BZO bewirken, dass die beiden Gebäude die gleiche Höhenentwicklung aufweisen müssen. Falls an der Bahnhofstrasse 1 zuerst gebaut wird, muss sich das Gebäude dem heutigen Bestand des Gebäudes Bahnhofstrasse 3 angleichen. Im privaten Gestaltungsplan «Baugarten» ist festgehalten, dass die geplante Aufstockung der Bahnhofstrasse 3 in diesem Fall nicht vorgenommen werden darf. Falls das Gebäude Bahnhofstrasse 3 zuerst gemäss Gestaltungsplan aufgestockt wird, gilt dieser neue Kubus als Mass für die Profilangleichung beim Gebäude Bahnhofstrasse 1.

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