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Inventarergänzung mit 18 Gebäuden von kommunaler Bedeutung

Medienmitteilung

Der Stadtrat hat beschlossen, das Inventar der schützenswerten Bauten von kommunaler Bedeutung um 18 Gebäude und das Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen von kommunaler Bedeutung um 3 Grundstücke – oder Teile davon – zu ergänzen. Die Aufnahme dieser Gebäude und Anlagen erfolgt aufgrund eines aussergerichtlichen Vergleichs mit dem Heimatschutz in Zusammenhang mit der Teilrevision der Bau- und Zonenordnung.

9. April 2019

Der aussergerichtliche Vergleich zwischen dem Heimatschutz und der Stadt Zürich (vgl. Medienmitteilung vom 6. Juli 2018) war entscheidend für die Teilinkraftsetzung der Bau- und Zonenordnung (BZO 2016). Unter anderem sah er vor, dass die Stadt verschiedene Gebäude, die nicht im städtischen Denkmalinventar, aber im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Einzelelemente mit dem obersten Schutzziel (Substanzschutz) aufgeführt sind, prüft und bei Eignung ins Inventar der Denkmalpflege aufnimmt.

Denkmalpflegerische Prüfung

Die Abklärungen der Stadt ergaben, dass 18 Einzelbauten, davon 3 mitsamt ihrer Umgebung, die Kriterien für eine Inventaraufnahme erfüllen. Davon sind 6 in städtischem Eigentum; weitere 12 Gebäude befinden sich in privatem oder genossenschaftlichem Eigentum. Es handelt sich um Bauten, die einen interessanten sozial- und/oder wirtschaftsgeschichtlichen Kontext besitzen, baukünstlerisch wertvoll sind und das Ortsbild bereichern. Der Stadtrat hat in der Folge beschlossen, das Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung entsprechend zu ergänzen.

Die Inventaraufnahme garantiert nicht automatisch den Erhalt eines Denkmals, sie fordert aber ein sorgfältiges Abwägen ein. Der definitive Beschluss – Unterschutzstellung oder Entlassung aus dem Inventar – wird erst dann gefällt, wenn die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer im Rahmen eines Bauvorhabens oder eines anderen aktuellen Interesses eine definitive Schutzabklärung verlangt oder wenn ein konkretes Bauprojekt vorliegt. Der Stadtrat entscheidet dann in Abwägung der verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen.