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BZO-Anpassung zu Sexsalons in Kraft gesetzt

Medienmitteilung

Kleine Sexsalons sind neu auch in Wohnzonen mit über 50 Prozent Wohnanteil zugelassen. Die dafür notwendige Anpassung der Bau- und Zonenordnung ist am 6. Januar 2020 in Kraft getreten.

6. Januar 2020

Bei der Beratung der Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO) im Jahr 2016 hatte der Gemeinderat beschlossen, dass sexgewerbliche Kleinstsalons künftig auch in Wohnzonen, in denen der Wohnanteil über 50 Prozent liegt, möglich sein sollen. Kleinstsalons bestehen aus maximal zwei Räumen, in denen nicht mehr als zwei Prostituierte arbeiten. Mit der Inkraftsetzung der dafür notwendigen Anpassung der BZO per 6. Januar 2020 ist dieses Begehren nun umgesetzt. 

In sexgewerblichen Kleinstsalons sind die Prostituierten besser vor Zwangsprostitution und Ausbeutung geschützt. Darin war sich der Gemeinderat bei der Beratung einig. Die Prostituierten können in der Regel wirtschaftlich unabhängig und selbstverantwortlich arbeiten. Mit der Anpassung der BZO soll die Liberalisierung dieser Gewerbeform nun auch planerisch ermöglicht werden, was den Prostituierten mehr Spielraum bei der Standortwahl gibt. Eine Nutzungsänderung von Räumen braucht aber weiterhin eine Baubewilligung. 

Der Stadtrat hatte hingegen zu bedenken gegeben, dass eine Verbreitung dieses Gewerbes in die Wohnzonen die Wohnbevölkerung beeinträchtigen könnte. Insbesondere dann, wenn mehrere Kleinstsalons in eine Liegenschaft ziehen würden. In der baupolizeilichen Bewilligungspraxis wird deshalb nun ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der jeweiligen Wohnanteilspflicht gelegt werden.

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