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Die BZO-Teilrevision zur Nichtanrechenbarkeit an Wohnanteil wird öffentlich aufgelegt

Medienmitteilung

Künftig soll die Wohnnutzung für befristet vermietete Zweitwohnungen und Business-Apartments nicht mehr dem Wohnanteil angerechnet werden. Damit wird die Nutzung als Erstwohnung zusätzlich geschützt. Die vom Gemeinderat geforderte Teilrevision der Bau- und Zonenordnung wird nun öffentlich aufgelegt.

8. Juli 2020

Basierend auf einer im Jahr 2009 vom Gemeinderat eingereichten Motion sollen Hotelnutzungen, gewerblich kommerziell genutzte Zweitwohnungen sowie dem Tourismus dienende Beherbergungsflächen nicht mehr dem in der Bau- und Zonenordnung (BZO) festgelegten Wohnanteil angerechnet werden können (GR Nr. 2009/534). Dies mit dem Ziel, dass Erstwohnungen in Wohnhäusern im Umfang der Wohnanteilspflicht geschützt bleiben.

Nachdem der Stadtrat 2018 den umfangreichen Bericht «Zweitwohnungen Stadt Zürich» vorgelegt hatte, beschloss der Gemeinderat am 8. Januar 2020 eine Nachfrist von 12 Monaten zur Erarbeitung einer Vorlage zur Motion (GR Nr. 2018/132). Die entsprechende Teilrevision der BZO wird nun öffentlich aufgelegt. Mit dieser Anpassung sind in Zukunft insbesondere Wohnnutzungen wie private Zweitwohnungen sowie Business-Apartments nicht mehr dem Wohnanteil anrechenbar (sofern befristet vermietet und ohne Wohnsitz an dieser Adresse). Weiterhin zulässig sind diese Nutzungen hingegen ausserhalb des Wohnanteils. In Gebieten, wo der Pflichtwohnanteil niedrig ist oder 0 Prozent beträgt, fällt die Einschränkung damit gering aus.

Gemäss Gemeinderatsbeschluss sollten auch Hotelnutzungen von der vorliegenden Regelung erfasst werden, wobei Gebiete bestimmt werden sollen, in denen Hotelnutzungen dennoch dem Wohnanteil anrechenbar sind. Damit bezweckte der Gemeinderat, dass die Einschränkungen für Hotels verhältnismässig sind. In der Erarbeitung der Vorlage hat sich jedoch gezeigt, dass eine nutzungsplanerische Regulierung oder räumliche Einschränkung von Hotelnutzungen nicht sinnvoll ist. Denn zum einen ist eine gewisse Heterogenität innerhalb der Wohnzonen aus siedlungspolitischer, aber auch kultureller, touristischer und wirtschaftlicher Sicht durchaus erwünscht. Zum anderen kommen Hotels in allen Quartieren und Bauzonen vor, wodurch eine schlüssige Abgrenzung von Gebieten, in denen bestehende Hotels uneingeschränkt zulässig wären, nur schwierig zu definieren und zu begründen wäre.

Die BZO-Teilrevision «Nichtanrechenbarkeit an Wohnanteil» wird vom 10. Juli bis am 8. September 2020 im Amtshaus IV öffentlich aufgelegt und ist zudem online (ab 8. Juli verfügbar) abrufbar. Während dieser Zeit kann sich die Bevölkerung zur Vorlage äussern. Aufgrund der erhaltenen Einwendungen wird das Planungsinstrument anschliessend überarbeitet und dem Stadt- sowie schliesslich dem Gemeinderat vorgelegt.

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