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Heutige Nutzungen im Seebecken für die Zukunft gesichert

Medienmitteilung

Der Stadtrat hat die Teilrevision der Bau- und Zonenordnung «Freihaltezonen Seebecken» und die Teilrevision Landschaft des regionalen Richtplans dem Gemeinderat überwiesen. Dadurch werden die bestehenden Nutzungen im Seebecken im Planungsrecht nachvollzogen und für die Zukunft gesichert.

16. Juni 2021

Die bereits heute bestehenden Nutzungen im Seebecken sollen im aktuellen Planungsrecht nachvollzogen und für die Zukunft gesichert werden. Die damit verbundenen Teilrevisionen der Bau- und Zonenordnung (BZO) sowie des regionalen Richtplans hat der Stadtrat dem Gemeinderat überwiesen.

Überführung von kantonalen in kommunale Freihaltezonen

Im Rahmen der BZO-Teilrevision 2016 wurde die Systematik der bestehenden Freihaltezonen in der Stadt Zürich überprüft und es wurde ein neuer Freihaltezonentyp mit der Zweckbestimmung «Parkanlagen und Plätze» eingeführt. Wo die tatsächliche beziehungsweise die geplante Nutzung nicht mit dem zugeteilten Freihaltezonentyp übereinstimmte, wurde dieser entsprechend angepasst. Für die kantonalen Freihaltezonen konnten im Zonenplan hingegen aufgrund der fehlenden Kompetenz der Gemeinde keine Zweckbestimmungen festgelegt werden. In Absprache mit dem Kanton wird dies mit der vorliegenden BZO-Teilrevision für die kantonalen Freihaltezonen im Seebecken nun nachgeholt. So werden die kantonalen Freihaltezonen Landiwiese sowie Blatterwiese/Zürichhorn ihrer Nutzung entsprechend von kantonalen Freihaltezonen in kommunale Freihaltezonen mit den Zweckbestimmungen «Parkanlagen und Plätze» überführt. Die Strandbäder Mythenquai und Tiefenbrunnen werden neu von kantonalen Freihaltezonen zu kommunalen Freihaltezonen mit Zweckbestimmung «Schulspielwiesen, Fluss- und Seebäder».

Ergänzung regionaler Richtplan mit Ausflugszielen am See

Die vorliegende Teilrevision Landschaft des regionalen Richtplans der Stadt Zürich sieht vor, die im «Leitbild Seebecken der Stadt Zürich» bezeichneten ganzjährigen Restaurants am oder im See, die sich ausserhalb der Bauzonen befinden, in den regionalen Richtplan aufzunehmen. Mit der Aufnahme dieser Restaurants als «Ausflugsziele» in den regionalen Richtplan bekräftigt die Stadt das öffentliche Interesse an den Standorten dieser Gastronomiebetriebe. Gleichzeitig wird festgehalten, dass ausserhalb der Bauzonen nur an diesen im Richtplan bezeichneten Standorten ganzjährige Gastronomiebetriebe möglich sind. Zusätzlich wird im Richtplan neu vorgeschrieben, dass für die Restaurants am oder im See hohe Anforderungen an die Gestaltung und die Einordnung ins Landschaftsbild bestehen. Mit dieser Ergänzung wird sowohl für die Öffentlichkeit als auch für die Baubewilligungsbehörden eine transparente Grundlage für die Erteilung von baurechtlichen Ausnahmen im Seebecken geschaffen.

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