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Zusätzlicher preisgünstiger Wohnraum für die Stadt Zürich

Medienmitteilung

Mehr preisgünstige Wohnungen – das wollen Stadt-, Gemeinderat und die Bevölkerung. Basierend auf § 49b des kantonalen Planungs- und Baugesetzes wird zukünftig kommunal ein Mindestanteil an preisgünstigem Wohnraum eingefordert werden. Auch bei Arealüberbauungen. Für Letzteres muss die Bau- und Zonenordnung angepasst werden. Die Anpassung ist nun öffentlich aufgelegt.

24. März 2021

Der Ausbau von bezahlbarem Wohnraum in der Stadt Zürich ist ein wichtiges Anliegen von Stadt- und Gemeinderat. 2014 haben die Stimmberechtigten des Kantons Zürich eine Ergänzung des Planungs- und Baugesetzes (§ 49b PBG) angenommen, die es den Gemeinden erlaubt, bei zusätzlichen Ausnutzungsmöglichkeiten einen Mindestanteil an preisgünstigem Wohnraum vorzuschreiben. Der Stadtrat wird dieses Instrument auch in der Stadt Zürich einsetzen: Kommt es künftig bei Teilrevisionen der Bau- und Zonenordnung (BZO) und Sondernutzungsplanungen zu einer Mehrausnutzung und wird diese von der Grundeigentümerschaft konsumiert, so müssen in der Regel auf der Hälfte der zusätzlichen Fläche preisgünstige Wohnungen erstellt werden. Diese BZO-Teilrevisionen werden fortlaufenden auf einem neuen Ergänzungsplan zur BZO eingetragen.

Pflicht für preisgünstigen Wohnraum bei Arealüberbauungen

Diese Pflicht für preisgünstigen Wohnraum wird auch bei Arealüberbauungen mit Ausnutzungsbonus eingeführt. Wird bei Arealüberbauungen – diese sind auf Grundstücken ab 6000m2 möglich – der Arealbonus konsumiert, soll diese Mehrausnutzung zur Hälfte für preisgünstige Wohnungen genutzt werden müssen. Weil dies eine Änderung der BZO erfordert, wird die BZO-Teilrevision nun öffentlich aufgelegt.

Verordnung stellt angemessene Belegung und Vollzug sicher

Zusätzlich zur BZO-Teilrevision müssen gemäss § 49b PBG von den Gemeinden «Bestimmungen zur angemessenen Belegung» der preisgünstigen Wohnungen erlassen werden. Für die Stadt Zürich sind in der entsprechenden Verordnung folgende Belegungsvorschriften vorgesehen: Die Personenzahl der Bewohnenden soll mindestens der Zimmerzahl minus 1 entsprechen, die Wohnungen dürfen nicht als Ferien- oder Zweitwohnung benutzt werden (sogenannte Wohnsitzverpflichtung) und es gelten Einkommens- und Vermögenslimiten. Daneben enthält die Verordnung weitere Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung der genannten Belegungsvorschriften sowie der Mietzinse und zu weiteren Aufgaben der städtischen Vollzugsbehörden.

Öffentliche Auflage

Die BZO-Teilrevision und die Verordnung werden vom 26. März bis am 25. Mai 2021 im Amtshaus IV öffentlich aufgelegt und sind auf der Webseite des Amts für Städtebau abrufbar (ab 24. März verfügbar). Während dieser Zeit kann sich die Bevölkerung zur Vorlage äussern. Aufgrund der erhaltenen Einwendungen werden die Unterlagen anschliessend überarbeitet und dem Stadt- sowie schliesslich dem Gemeinderat vorgelegt.

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