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Reklame und Werbung: Die Stadt Zürich passt Konzepte und Vorschriften an

Medienmitteilung

Die Stadt Zürich passt ihre Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund und die Aussenwerbekonzepte den veränderten Rahmenbedingungen an.

1. Juli 2022

Aussenwerbeanlagen sind gemäss § 309 Abs. 1 lit. m des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG) bewilligungspflichtig. Die Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (VARöG) regeln das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund mit Einschluss der öffentlichen Luftsäule. Mit  dem Stadtratsbeschluss (STRB Nr. 440/2022) vom 25. Mai 2022 hat die Stadt Zürich diese Vorschriften punktuell aktualisiert und die enthaltenen Verweise auf gesetzliche Grundlagen auf den neusten Stand gebracht. Die Vorschriften gelten ab 1. Juli 2022.

Plakatinhalte und Reklame für Biermarken

Plakatinhalte, die auf Alkohol oder Tabakprodukte hinweisen, sind im öffentlichen Grund unzulässig. Neu werden auch Werbeinhalte für andere Suchtmittel mit vergleichbarem Gefährdungspotenzial ausgeschlossen. Diese Ergänzung entspricht § 48 Abs. 2 Gesundheitsgesetz (GesG, LS 810.1), der Plakatwerbung für Tabak, Alkohol und andere Suchtmittel mit vergleichbarem Gefährdungspotenzial (z. B. E-Zigaretten) auf öffentlichem Grund grundsätzlich verbietet.

Die Stadt Zürich geht in puncto Suchtmittelprävention und Jugendschutz mit gutem Beispiel voran: Bisher war pro Gastwirtschaftslokal eine Werbung für eine Biermarke vom generellen Werbeverbot für alkoholische Produkte im öffentlichen Grund ausgenommen. Mit dieser Revision der VARöG entfällt diese Ausnahmeregelung. Damit wird die Praxis dem übergeordneten Recht angepasst. Diese Praxisänderung gilt für neue Anlagen, bestehende Reklamen für Bierfirmen geniessen, solange sie unverändert bleiben, Bestandesgarantie.

Neuerung bei Reklameschriften an Fassaden

Neu ist es Betrieben – unter Einhaltung der Gestaltungskriterien – in begründeten Fällen möglich, Beschriftungen über öffentlichem Grund an Fassaden im Bereich der Obergeschosse zu realisieren. Diese waren bis anhin nur im Bereich des Erdgeschosses zulässig. Im Fokus stehen hier etwa Hotels, Apotheken oder Kinos, die auch bei Nacht auf eine hohe Visibilität beziehungsweise gute Auffindbarkeit angewiesen sind.

Überarbeitete Aussenwerbekonzepte: Neu digital verfügbar

Die vom Amt für Städtebau publizierten Aussenwerbekonzepte spezifizieren die offen formulierten Gestaltungsanforderungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und der VARöG zur baulichen und landschaftlichen Einordnung. Sie beinhalten somit die wichtigsten Grundlagen und Kriterien, die bei der baurechtlichen Prüfung von Reklameanlagen, Plakatwerbestellen und grossformatigen Werbeanlagen zur Anwendung kommen.

Die Konzepte aus dem Jahr 2006 wurden punktuell aktualisiert und mit Kriterien für die Prüfung von Gesuchen für neue Werbemedien ergänzt. Sie enthalten neu erweiterte Vorgaben zur Vermeidung von störenden Emissionen zum Schutz von Anwohnenden und die Grundsätze zur Einhaltung der Verkehrssicherheit. Die Vorgaben ermöglichen damit auch in Zukunft einen qualitativ hochwertigen Umgang mit Aussenwerbung im öffentlichen Raum und dienen als Grundlage für eine transparente und nachvollziehbare Bewilligungspraxis. Die Aussenwerbekonzepte stehen neu vollumfänglich auf der städtischen Webseite zur Verfügung.

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