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Kleine Anpassung an Sonderbauvorschriften Neu-Oerlikon

Medienmitteilung

Der Stadtrat beschliesst eine geringfügige Anpassung der Sonderbauvorschriften Neu-Oerlikon. Damit wird ein Fehler im Plan behoben. Die Anpassung hat keinen Einfluss auf das Genehmigungsverfahren der vom Gemeinderat bereits beschlossenen Teilrevision und ist weder raumwirksam noch berührt sie öffentliche Interessen oder Dritte nachteilig.

6. Juli 2022

In den Sonderbauvorschriften (SBV) Neu-Oerlikon ist eine geringfügige Anpassung nötig, um einen Planfehler zu korrigieren. Im Teilgebiet D wurde der Zwischenraum zwischen den Baufeldern D14 und D15 am Max-Frisch-Platz fälschlicherweise nicht mit der Signatur «Bereich mit beschränkter Bebaubarkeit» sowie mit dem Buchstaben «G» bezeichnet. Demnach wäre keine Unterbauung zulässig. Dies wird mit der Anpassung korrigiert und im Plan entsprechend ergänzt, womit eine Unterbauung ermöglicht wird. Der Stadtrat beschliesst die erneute Teilrevision der SBV Neu-Oerlikon und überweist diese an den Gemeinderat.

Die Unterbauungsmöglichkeit ist für die Grundeigentümer*innen von wesentlicher Bedeutung: Die Verbindung von Untergeschossen und Tiefgaragen erlaubt eine funktional wie ökonomisch optimierte Überbauung mit einer gemeinsamen Garagenzufahrt und Anlieferung für beide Baufelder. Dies entlastet den öffentlichen Raum im betroffenen Zwischenraum zwischen D14 und D15: Dieser hat auch oberirdisch viele funktionale Anforderungen – so etwa eine Feuerwehrzufahrt, ein Standplatz, Veloparkierung und ein öffentlicher Fussweg – zu erfüllen. Die Anpassung entspricht somit dem Freiraumkonzept des Masterplans als «erschliessungsorientierter öffentlicher Raum» und sichert dessen flexible und attraktive Gestaltung. Die vorgesehene Änderung des Plans ist weder raumwirksam noch berührt sie andere öffentliche Interessen oder Dritte nachteilig, weshalb auf eine öffentliche Auflage verzichtet werden konnte. Sie hat auch keine Konsequenzen für die anderen «Bereiche mit beschränkter Überbaubarkeit». Es entsteht ausserdem keine zusätzliche anrechenbare Geschossfläche und somit auch kein Planungsvorteil, welcher ausgeglichen werden müsste. Die Änderung entfaltet daher keinen Einfluss auf die abgeschlossenen städtebaulichen Verträge mit den Grundeigentümer*innen im Gebiet.

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