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Verordnung zum Mehrwertausgleichsfonds

Medienmitteilung

Der Stadtrat hat die Verordnung zum kommunalen Mehrwertausgleichsfonds beschlossen. Mit der Verordnung werden die Verwaltung des Fonds und die Verwendung der Mittel festgelegt.

2. November 2022

Der Stadtrat hat die Verordnung zum kommunalen Mehrwertausgleichsfonds zuhanden des Gemeinderats verabschiedet. Mit der Verordnung werden die Zuweisung, die Verwaltung und die Verwendung der Mittel sowie das Verfahren für die Ausrichtung der Beträge geregelt. Es wird insbesondere sichergestellt, dass die Erträge aus der Erhebung der Mehrwertabgabe für eine qualitätsvolle Innenentwicklung eingesetzt werden.

Beitragsberechtigt sind gemäss Verordnung Massnahmen zur Gestaltung des öffentlichen Raums, der sich für den Aufenthalt der Bevölkerung im Freien eignet oder das Wohnumfeld verbessert. Darunter fallen etwa die Erstellung und Gestaltung von Parks, Plätzen und Strassenräumen oder Massnahmen zugunsten des (Lokal-)Klimas wie Baumpflanzungen, Dach- und Fassadenbegrünungen. Ebenfalls beitragsberechtigt sind Massnahmen zum Lärmschutz und zugunsten des Fuss- und Veloverkehrs wie auch soziale Infrastrukturen zur Ermöglichung von Zwischennutzungen oder Quartiertreffpunkten. Dabei ist auch der mögliche Erwerb von Liegenschaften als Massnahme festgelegt.

Entsprechende Beiträge werden gemäss Verordnung stets nur einmalig und nicht wiederkehrend geleistet und können von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden. Beitragsgesuche müssen vor Beginn der Umsetzung von Projekten bei der für die Fondsverwaltung zuständigen Organisationseinheit eingereicht werden. Der Stadtrat wird in einem Ausführungserlass die Details zu den Verfahren und Zuständigkeiten betreffend Beitragsleistungen regeln.

Ausgleich planungsbedingter Vorteile

Durch Um- und Aufzonungen oder auch Sondernutzungsplanungen können planungsbedingte Vorteile für Grundeigentümerschaften entstehen, die vom kommunalen Mehrwertausgleich erfasst werden. Die am 1. April 2022 in Kraft getretene Revision der Bau- und Zonenordnung regelt in Verbindung mit dem kantonalen Mehrwertausgleichsgesetz die jeweils zu leistende Mehrwertabgabe. Die Erträge aus der Mehrwertabgabe fliessen in den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds. Die vom Stadtrat an den Gemeinderat überwiesene Vorlage für eine Verordnung zum Mehrwertausgleich regelt, für welche planerischen Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Raumplanungsgesetz Beiträge aus dem Fonds geleistet werden können.

Auf der Grundlage des Mehrwertausgleichsgesetzes wird die Stadt zudem auch weiterhin, insbesondere im Zusammenhang mit arealbezogenen Sondernutzungsplanungen, mit Privaten städtebauliche Verträge zum Mehrwertausgleich abschliessen können. Solche Verträge haben den Vorteil, dass die Bedürfnisse der Privaten projektbezogen berücksichtigt werden können und der Mehrwertausgleich auf dem zu entwickelnden Areal stattfindet.

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