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Kulturkommissionen

Die Stadt Zürich setzt in allen kulturellen Sparten Kommissionen ein. Sie sollen den Stadtrat resp. die Stadtpräsidentin sowie die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter in spartenspezifischen Fragen beraten.

Den Kommissionen obliegt es zur Hauptsache, für Vergabungen jeglicher Art (Beiträge, Defizitdeckungsgarantien, Werkjahre, Stipendien) Anträge zuhanden der zuständigen Instanz zu stellen. Diese Anträge sollen die Grundlage von Ausgabenentscheiden derjenigen Stelle bilden, die gemäss Höhe des massgeblichen Betrages die entsprechende Kompetenz besitzen.

Die Kommissionen können auch mit Stellungnahmen zu kulturpolitischen Fragen beauftragt werden. In der Kulturabteilung sind demnach folgende Kommissionen vertreten:

  • Theaterkommission
  • Musikkommission
  • Popkreditkommission
  • Literaturkommission
  • Kunstkommission
  • Tanzkommission
  • Ad hoc Kommission für den Kunstpreis und den Preis für besondere kulturelle Verdienste

Die Kommissionen entscheiden:

  • ob auf ein Gesuch eingetreten wird. Eingetreten wird, wenn die formellen Voraussetzungen (Wohnsitz, Einreichungstermin u. ä.) erfüllt sind. Steht schon von vorneherein fest, dass auf ein Gesuch aus formellen Gründen nicht eingetreten werden kann, wird wenn immer möglich die betreffende Eingabe vom Kommissionssekretariat behandelt und der Kommission nicht unterbreitet.
  • ob ein Gesuch abgelehnt wird. Ein Gesuch wird abgelehnt, wenn es den erklärten Anforderungen an die Qualität nicht entspricht oder die Mittel zu seiner Unterstützung nicht vorhanden sind.
  • ob ein Gesuch zurückgestellt wird. Ein Gesuch wird zurückgestellt, wenn es aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht entscheidungsreif ist (unvollständig, fehlende Angaben, offene Fragen etc.).
  • ob der zuständigen Stelle beantragt wird, einem Gesuch zu entsprechen. Der zuständigen Stelle wird beantragt, einem Gesuch zu entsprechen, wenn sämtliche Voraussetzungen sowohl in formeller als auch in qualitativer Hinsicht erfüllt sind.

In der Folge entscheiden die Stadtverwaltung, resp. der Stadtrat im Rahmen der Kompetenzregelung und nach Massgabe der vorhandenen Mittel über den Kommissionsantrag.

Für jeden Unterstützungsbeitrag wird eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen (Verfügung resp. Weisung).

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