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Stadtrat erlässt neuen Taxitarif

Medienmitteilung

Der Stadtrat hat einen neuen Taxitarif beschlossen. Darin finden sich die neuen Höchstpreise für Taxidienstleistungen und die Details, wie diese Tarife bekannt zu geben sind.

10. September 2014

Im Mai 2012 passte der Gemeinderat der Stadt Zürich Art. 16 der Taxiverordnung an und erteilte dem Stadtrat die Kompetenz, nach Anhörung der Taxikommission eine Tarifordnung mit verbindlichen Höchsttarifen zu erlassen. Zudem soll der Stadtrat nach Anhörung der Taxikommission die Details regeln, wie die wesentlichen Elemente des Tarifs aussen und der vollständige Tarif innen am Taxifahrzeug gut sichtbar bekannt zu geben sind.

Gegen diese Bestimmung wurden Rechtsmittel ergriffen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 5. September 2013 (AN.2013.00002) fest, dass weder der Erlass von Höchsttarifen noch die Aussenanschreibepflicht des Taxitarifs die Wirtschaftsfreiheit verletzen würden.

Der neue Taxitarif ist keine Preisempfehlung, sondern weist Höchstansätze auf, die unterschritten werden können und wie folgt ausgestaltet sind:

  • Die maximale Grundtaxe wird von 6 auf 8 Franken angehoben.
  • Momentan gilt eine Fahrtaxe von Fr. 3.80 pro Kilometer bei einem Transport von 1–8 Personen. Neu soll sich die Fahrtaxe auf maximal 5 Franken pro Kilometer bei einem Transport bis zu vier Personen belaufen. Bei einem Transport von mehr als vier Personen in einem Grossraumfahrzeug kann ein Zuschlag von bis zu 8 Franken pro Fahrt verrechnet werden.
  • Die maximale Wartezeittaxe von 69 Franken pro Stunde erhöht sich auf maximal Fr. 79.80 (Fr. 1.33 pro Minute).

Für gewisse Dienstleistungen können Taxifahrende Zuschläge verlangen:

  • Werden Waren transportiert und müssen die Hintersitze hierfür heruntergeklappt werden, ist ein Zuschlag von bis zu 10 Franken zulässig.
  • Stellen Taxifahrende Kindersitze, Babyschalen oder mehr als eine Kindersitzerhöhung auf Voranmeldung zur Verfügung, dürfen hierfür höchstens 30 Franken verrechnet werden. Der Gebrauch einer einzelnen Kindersitzerhöhung ist kostenlos.

Was die Preisanschrift betrifft, so sind die tatsächlichen Preise und nicht die gesetzlichen Maximaltarife anzuzeigen. Seitlich am Fahrzeug sind die Grundtaxe, Fahrttaxe und Wartezeittaxe sowie die Zuschläge für den Warentransport und den Transport von mehr als vier Personen von aussen gut sichtbar anzubringen. Die Schrifthöhe muss mindestens zehn Millimeter betragen. Ein Musterlayout kann beim Taxibüro der Stadtpolizei Zürich bezogen werden. Innen am Fahrzeug sind für den Fahrgast gut sichtbar sämtliche geltenden Tarifelemente anzubringen.

Mit der Einführung dieses Höchsttarifs setzt die Stadt Zürich eine wettbewerbsrechtliche Forderung um, die einen staatlich verordneten Fixpreis verbietet. Dies bedeutet, dass es den Gewerbetreibenden im gesetzlich vorgegebenen Rahmen neu möglich ist, sich preislich und leistungsmässig zu differenzieren. Kundinnen und Kunden ihrerseits haben nun die Möglichkeit, das Taxi mit dem aus ihrer Sicht besten Preis-Leistungsverhältnis auszuwählen.

Die Taxikommission als Vertreterin der Taxibranche hat am Taxitarif mitgearbeitet und ist mit diesem einverstanden. Den Empfehlungen des eidgenössischen Preisüberwachers kommt die Stadt Zürich nur teilweise nach. Insbesondere sind die Höchsttarife höher festgesetzt worden, als dies vom Preisüberwacher gewünscht wurde. Der Stadtrat hat den neuen Taxitarif auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt.

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