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Revision der städtischen Vorschriften zum Gastgewerbegesetz

Medienmitteilung

Sollen Gastwirtschaften nach Mitternacht geöffnet bleiben, sind die Betriebszeiten nach Mitternacht in einem Bauentscheid festzulegen. Dies hat das Baurekursgericht des Kantons Zürich anfangs 2015 entschieden. In der Praxis ist die Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung bereits seit geraumer Zeit angepasst worden, nun revidiert der Stadtrat die städtischen Vorschriften zum Gastgewerbegesetz.

22. März 2017

Innenräume von Gastwirtschaften können im Kanton Zürich grundsätzlich von 5 bis 24 Uhr offen gehalten werden. Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit werden gemäss kantonalem Gastgewerbegesetz bewilligt, wenn die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden. Eine solche Bewilligung erteilte bisher allein die Verwaltungspolizei.

Im Januar 2015 hat das Baurekursgericht des Kantons Zürich entschieden, dass Einschränkungen nach dem Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht vorbehalten bleiben. Im Gastgewerbebereich betreffen Umweltschutznormen überwiegend baurechtliche Tatbestände. Sollen Restaurants, Clubs und andere Gastwirtschaftsbetriebe nach Mitternacht geöffnet bleiben, ist deshalb eine Baubewilligung im Sinne des kantonalen Planungs- und Baugesetzes einzuholen.

Bewilligung für Ausnahmen bei der Baubehörde

Der Stadtrat revidiert die städtischen Vorschriften zum Gastgewerbegesetz vom 7. Januar 1998 (VGG) deshalb dahingehend, dass die Zuständigkeit für die Bewilligung zur dauernden Ausnahme von der Schliessungszeit neu bei der Baubehörde (Bausektion bzw. Amt für Baubewilligungen) als verfahrensleitende Behörde liegt. Eine Vernehmlassung bei der Stadtpolizei erfolgt weiterhin. Analoges gilt, wenn einmal festgesetzte Öffnungszeiten in einem späteren Zeitpunkt verlängert werden sollen. Die Änderung des Bewilligungsprozesses ist in der Praxis seit mehr als einem Jahr umgesetzt und hat sich bewährt, zumal betroffene Gastwirtschaftsbetriebe nicht zwei Bewilligungen – je eine der Baubehörde und der Stadtpolizei – einholen müssen.

Die Regelungen von vorübergehenden Ausnahmen der Schliessungszeit bleiben dagegen unverändert bei der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Sicherheitsdepartements bzw. bei der Stadtpolizei. Ohne weitere baurechtliche Abklärungen können in der Regel an zwölf Tagen pro Jahr Ausnahmen bewilligt werden, da eine solche kurzfristige Erweiterung der Nutzung in der Regel nicht zu übermässigen Lärmimmissionen führt.

Weil dauernde nachmitternächtliche Öffnungszeiten im ordentlichen Baubewilligungsverfahren festgesetzt werden, können sich Dritte, zum Beispiel Anwohnerinnen und Anwohner, als Folge der öffentlich publizierten Bauausschreibung ins Verfahren einschalten. Dies war bisher in dieser Form nicht möglich, weil das gastgewerbliche Verfahren betreffend dauernde Ausnahme von der Schliessungszeit nicht öffentlich publiziert werden musste, sondern ausschliesslich zwischen der Verwaltungspolizei und der Person, die das Gesuch stellte, vollzogen wurde.

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