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Stadtrat erlässt Reglement zum Bedrohungsmanagement

Medienmitteilung

Das Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich hat zum Ziel, schwere Gewalttaten zu verhindern. Die Rechtsgrundlagen für diese präventive Polizeiarbeit finden sich grundsätzlich im kantonalen Recht. Detailfragen klärt nun ein Reglement, das der Stadtrat auf Anregung des Datenschutzbeauftragten der Stadt Zürich erlassen hat. Das Reglement schafft Transparenz und zeigt auf, wie das Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei funktioniert.

7. September 2017

Nach schweren, zielgerichteten Gewalttaten wird meist eines klar: Die Taten sind häufig die letzte tragische Stufe einer längeren Beziehungs- oder Persönlichkeitskrise. Oft sind im Vorfeld Warnsignale erkennbar. Diese Anzeichen, die auf eine mögliche Tatausführung hindeuten, sollen mit dem Bedrohungsmanagement erkannt werden. Mit geeigneten Massnahmen kann die Stadtpolizei die Eskalation stoppen und die Tatausführung verhindern. Der grösste Teil der Fälle des Bedrohungsmanagements betrifft die Häusliche Gewalt.

Die Grundlagen dieser polizeilichen Präventionsarbeit finden sich in Rechtserlassen des Kantons Zürich, insbesondere im kantonalen Polizei- und Gewaltschutzgesetz. Der Datenschutzbeauftragte der Stadt Zürich wies in seinem Tätigkeitsbericht 2013 darauf hin, dass die Daten für präventive Polizeiaufgaben sensibel und weitere präzise Regelungen notwendig seien. Die Stadtpolizei hat zusammen mit dem Sicherheitsdepartement und dem Datenschutzbeauftragten das städtische Bedrohungsmanagement analysiert und ein Reglement erarbeitet, das im Wesentlichen den folgenden Inhalt aufweist:

  • Melderecht: Jede Person kann der Stadtpolizei Meldung erstatten, wenn bei einer Person Anzeichen für ein Eskalations- oder Gefährdungspotenzial vorliegen. Die Meldung kann beispielsweise von Polizeiangehörigen, Behördenmitgliedern, Vertretungen von Institutionen oder Organisationen sowie Privatpersonen stammen.
  • Datenbearbeitung: Nicht jede Meldung an die Stadtpolizei erweist sich als relevant. Das Reglement unterscheidet deshalb zwischen einer Vorprüfung und einer Gefährdungseinschätzung. Mit der Vorprüfung überprüft die Fachgruppe Bedrohungsmanagement Meldungen anhand eines Kriterienkatalogs zunächst daraufhin, ob Personen überhaupt einer vertieften, sogenannten Gefährdungseinschätzung unterzogen werden sollen. Im Reglement ist klar festgelegt, welche Daten wie bearbeitet, abgelegt und gelöscht werden. Der Datenzugriff ist restriktiv festgelegt. So haben bei der Stadtpolizei ausschliesslich Mitarbeitende der Fachgruppe Bedrohungsmanagement Zugriff auf die Informationen.
  • Massnahmen: Der Stadtrat hat ausführlich geregelt, welche Massnahmen die Stadtpolizei ergreifen kann, wenn sie ein Gefährdungspotential festgestellt hat. Beispielsweise kann sie gefährdende Personen direkt auf ihr Verhalten ansprechen und gefährdete Personen beraten oder für sie geeignete Schutz- und Unterstützungsmassnahmen organisieren.
  • Informationspflicht: Die Stadtpolizei informiert die gefährdende Person so bald als möglich darüber, dass sie im Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei geführt wird. Die Information kann ausnahmsweise vorübergehend aufgeschoben werden, wenn dies zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
  • Berichterstattung: Beim Bedrohungsmanagement handelt es sich um eine präventive polizeiliche Tätigkeit, weshalb ein erhöhter Bedarf an Transparenz und Kontrolle besteht. Die Stadtpolizei berichtet jährlich über die Tätigkeiten und Entwicklungen des Bedrohungsmanagements zuhanden des Sicherheitsdepartements. Sie weist hierfür auch die erforderlichen Kennzahlen aus.

Der Stadtrat hat das Reglement auf den 1. Oktober 2017 in Kraft gesetzt.

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