Die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h ist ein Schritt zur Lärmsanierung gemäss Lärmschutzverordnung. Die Umsignalisationen sind möglich, da das Bundesgericht in einem Zwischenentscheid den noch hängigen Rechtsmitteln gegen die Herabsetzung der Geschwindigkeit keine aufschiebende Wirkung gewährt hat. Die endgültigen Entscheide des Bundesgerichts sind noch ausstehend.
Nachdem in einem ersten Schritt auf 17 kommunalen Strassen die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit erfolgt ist (vgl. Medienmitteilung vom 18. Juli 2017), konnte in der Zwischenzeit auf 10 weiteren Abschnitten Tempo 30 umgesetzt werden. Konkret betrifft das folgende Strassen oder Strassenabschnitte:
Kreis 2
- Kalchbühlstrasse
- Widmerstrasse, Teilstück Albis- bis Kalchbühlstrasse
Kreis 6
- Nordstrasse, zwischen Stampfenbach- und Kornhausstrasse
Kreis 7
- Hegibachstrasse, zwischen Hegibach- und Klusplatz
Kreis 8
- Hornbachstrasse, zwischen Seefeld- und Bellerivestrasse
Kreis 9
- Flurstrasse, zwischen Freilager- und Rautistrasse
- Freihofstrasse
- Freilagerstrasse
Kreis 11
- Köschenrütistrasse, zwischen Birchstrasse und Katzenbach
- Zehntenhausstrasse
Zudem wurden die Tempo-30-Zonen «Studacker» und «Kalchbühl» zusammengelegt und um die Kalchbühlstrasse und die Widmerstrasse (Teilstück Albis- bis Kalchbühlstrasse) ergänzt.
Der Verkehr verursacht auf 230 Strassenkilometer auf dem Gebiet der Stadt Zürich Lärm, der über dem Immissionsgrenzwert liegt. Betroffen ist mehr als ein Drittel der Wohnbevölkerung. Die Lärmschutzverordnung verlangt, dass diese Strassen lärmmässig zu sanieren sind. Dafür ist die Stadt Zürich verantwortlich. Die Lärmschutzverordnung gibt vor, dass in erster Priorität Massnahmen an der Quelle – zum Beispiel Temporeduktionen – umzusetzen sind.