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Bundesgericht stützt Tempo 30 aus Lärmschutzgründen

Medienmitteilung

Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 20. März 2018 Beschwerden gegen zahlreiche Tempo-30-Strecken in verschiedenen Stadtkreisen und Tempo-30-Zonen im Kreis 2 abgewiesen. Die betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner können somit definitiv vor übermässigem Lärm mittels Temporeduktion geschützt werden.

11. April 2018

Der Vorsteher des Sicherheitsdepartements erliess am 22. August 2013 Verkehrsvorschriften, mit denen im Kreis 2 verschiedene bestehende Tempo-30-Zonen zusammengelegt und erweitert wurden. In den Kreisen 1, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 wurde die Höchstgeschwindigkeit auf diversen kommunalen Strassen(abschnitten) auf 30 km/h herabgesetzt. Der Touring Club der Schweiz, Sektion Zürich, der Automobil Club der Schweiz und einzelne Privatpersonen haben gegen diese Verkehrsvorschriften Rechtsmittel ergriffen, die das Bundesgericht als letzte Instanz nun vollumfänglich abgewiesen hat.

In seinen Erwägungen hält das Bundesgericht unter anderem fest, dass die Herabsetzung der Geschwindigkeit bundesrechtskonform sei, wenn die Voraussetzungen der Signalisationsverordnung erfüllt seien. Im vorliegenden Fall rechtfertige die übermässige Umweltbelastung durch Lärm eine Geschwindigkeitsreduktion auf 30 km/h. Keine Rolle spiele die Gesamtzahl der Anordnungen oder deren Anteil am kommunalen oder kantonalen Strassennetz, wie das Bundesgericht erwägt.

Weiter stellt das Bundesgericht klar, dass sich die Tempo-30-Anordnungen auf Gutachten abstützen würden, die von Fachleuten erstellt worden seien und den gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich genügen. Der Vorwurf, es würden bloss ungenügende Gutachten vorliegen, wurde als nicht stichhaltig angesehen.

Auch die Kritik am Lärmkataster und an den behaupteten fehlenden Lärmmessungen liess das Bundesgericht nicht gelten. Grundsätzlich können Lärmimmissionen durch Berechnungen oder Messungen ermittelt werden. An vielen der betroffenen Strassen sind die Immissionsgrenzwerte gemäss Lärmkataster so massiv überschritten, dass sich Kontrollmessungen von vornherein erübrigen.

Gemäss Bundesgericht sind aufgrund der neuen Tempo-30-Abschnitte weder Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit verkehrsorientierter Strassen noch unerwünschter Ausweichverkehr zu befürchten.

Der Stadtrat nimmt das Bundesgerichtsurteil mit Befriedigung zur Kenntnis. Er geht davon aus, dass die noch pendenten Rechtsverfahren gleich entschieden werden. Die verfügten und jetzt rechtlich bestätigten Tempomassnahmen werden nun zeitnah umgesetzt.

 

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