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Erleichterte Arbeitsbedingungen für Stadtzürcher Taxis

Medienmitteilung

Seit 1981 gelten für selbständig erwerbende Stadtzürcher Taxifahrende die gleichen Regeln wie für unselbständige. Der Stadtrat hebt diese Regelung auf, weil sie zu einer Benachteiligung gegenüber der auswärtigen Taxibranche geführt hat. Damit werden für Stadtzürcher Taxifahrende nun auch erleichterte Arbeitsbedingungen gelten.

25. November 2020

Der Stadtrat erliess im Jahr 1981 die Sonderbestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit für die Taxiführer (AS 935.450) und regelte darin unter anderem die Gleichstellung von selbständig und unselbständig erwerbenden Stadtzürcher Taxifahrenden. Damit hatten die selbständig erwerbenden Taxifahrenden die bundesrechtlichen Bestimmungen für unselbständig erwerbende zu beachten. Allerdings galt diese Regelung nicht für auswärtige Taxidienste, was im Laufe der Zeit zu einer Benachteiligung der hiesigen Taxibranche führte.

Als berufliche Tätigkeit für angestellte Taxifahrende gilt die Arbeitszeit, für selbständig erwerbende dagegen die Lenkzeit. Unter die Arbeitszeit fallen unter anderem auch die blosse Präsenzzeit und die Arbeitspausen von weniger als einer Viertelstunde. Demgegenüber ist die Lenkzeit als Zeit definiert, während der ein Fahrzeug tatsächlich gelenkt wird. Grundsätzlich haben selbständig tätige Taxifahrende nach einer Lenkzeit von 4½ Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen, Arbeitnehmende dagegen spätestens nach einer Arbeitszeit von 5½ Stunden. Selbständige Stadtzürcher Taxifahrende sind gegenüber den auswärtigen selbständigen Taxifahrenden benachteiligt, weil sie sowohl die Lenk- als auch die Arbeitspause einzuhalten haben und auch Pausen und Präsenzzeiten an die tägliche Arbeitszeit angerechnet werden. Zudem verfügen unselbständig erwerbende Taxifahrende bei der Einhaltung des wöchentlichen Ruhetags gegenüber selbständig erwerbenden über eine starrere Regelung.

Im vergangenen September stellte die Taxikommission einstimmig den Antrag, auf die Gleichstellung von selbständigen und unselbständigen Stadtzürcher Taxifahrenden zu verzichten. Gemäss Einschätzung der Stadtpolizei Zürich hat die Massnahme keine Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit. Der Stadtrat hebt daher die entsprechende Regelung in den Stadtzürcher Sonderbestimmungen auf. Von dieser Änderung profitieren 992 selbständig erwerbstätige Stadtzürcher Taxifahrende (Stand 10. September 2020), was einem Anteil von rund 80% der Stadtzürcher Taxifahrenden entspricht. Gerade auch weil die Corona-Pandemie das Stadtzürcher Taxigewerbe hart getroffen hat, sollen die selbständigen Stadtzürcher Taxifahrenden möglichst wenigen Einschränkungen bei der Berufsausübung unterworfen sein.

Die Änderung tritt auf 1. Januar 2021 in Kraft. 

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