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Anpassung der Richtlinien zu Weihnachtsmärkten

Medienmitteilung

Im Jahr 2014 hat die Stadt Zürich Richtlinien zu Weihnachtsmärkten auf dem Münsterhof und Sechseläutenplatz erlassen. Der Stadtrat passt die Richtlinien in einzelnen Punkten den veränderten Bedürfnissen an.

18. Januar 2023

In der Stadt Zürich werden jedes Jahr Weihnachtsmärkte veranstaltet. Weihnachtsmärkte werden von privaten Veranstalter*innen, Vereinen oder Verbänden durchgeführt. Die Rolle der Stadt beschränkt sich auf die Erteilung der Veranstaltungsbewilligung, wobei der zeitliche Rahmen und der Ort festgelegt wird.

Beim Sechseläutenplatz und beim Münsterhof geht die Rolle der Stadt hingegen darüber hinaus. Für diese beiden Plätze wurden Nutzungskonzepte festgelegt. Weil ein Weihnachtsmarkt auf diesen beiden Plätzen eine grosse Bedeutung hat, wurden 2014 für die Vergabe Richtlinien erlassen. Der Stadtrat passt diese Richtlinien in einigen Punkten an:

  • Damit die Veranstalter*innen mehr Zeit für die Vorbereitung und Organisation des Weihnachtsmarkts haben, werden die Gesuchs-, Antrags- und Entscheidfrist je um drei Monate vorverlegt (Gesuchsfrist neu 31. August des Vorjahres statt 30. November des Vorjahres, Antragsfrist neu 31. Oktober des Vorjahres statt 31. Januar, Entscheidfrist neu 30. November des Vorjahres statt 28. Februar).
  • Von den Veranstalter*innen wird zukünftig zwingend ein Konzept mit Mehrwegtassen und Mehrweggeschirr verlangt. Vor dem Hintergrund der städtischen Anstrengungen zur Nachhaltigkeit und von Netto-Null 2040 ist diese Forderung zukunftsorientiert und kann auch für andere Veranstaltungen richtungsweisend sein.
  • In den aktuellen Richtlinien ist – mit Ausnahme von auf Verpflegung spezialisierten Weihnachtsmärkten – das gastronomische Angebot auf 30 Prozent beschränkt. Diese Beschränkung wird aufgehoben. Auch in Zukunft sollen die beiden Weihnachtsmärkte aber nicht zu «Streetfood-Festivals» mutieren – ein ausgewogener Mix an weihnachtlichen Waren- und Essens-/Getränkeangeboten bleibt erwünscht. Die konkrete Ausgestaltung des Angebots soll jedoch in der Verantwortung der Veranstalter*innen liegen.

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