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Auflagen und Bezugsberechtigung Spezialbewilligung B1

Gültigkeit
Die Bewilligung ist nur ab Beginn der Laufzeit, frühestens jedoch mit Erhalt gültig.

Daten
Die auf der Bewilligung aufgedruckten Daten sind auf deren Korrektheit zu prüfen; bei Fehlern ist die Bewilligungsstelle der Dienstabteilung Verkehr zu benachrichtigen.

Geltungsbereich
Die Bewilligung gilt nur für die auf der Vorderseite vermerkten Fahrzeuge (Kontrollschildnummer).
Die Bewilligung ist jedoch nur für das Fahrzeug gültig, in dem die Bewilligung angebracht wird.
Der räumliche Geltungsbereich beschränkt sich auf das Gebiet links der Limmat, begrenzt durch die Bahnhofstrasse (Teilstück Augustiner - bis Kuttelgasse), die Oetenbachgasse, die Limmat, den Münsterhof, die Zeugwartgasse und die St. Peterstrasse.

Parkierungsberechtigung
Die Bewilligung berechtigt zur unbeschränkten Zufahrt in die Fussgängerzone (zwecks Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) sowie zu privaten Garagen oder Abstellplätzen. Die Bewilligung berechtigt nicht zum Parkieren auf öffentlichen Grund.

Verkehrsvorschriften
Die Verkehrsvorschriften sind bei allen Fahrten einzuhalten und es muss der kürzeste Weg gewählt werden. Es darf höchstens Schritttempo gefahren werden und den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten ist der Vortritt zu gewähren (Art. 22c SSV).

Polizeiliche Anordnungen
Die Bewilligung entbindet nicht von der Pflicht, polizeiliche Anordnungen - etwa temporär signalisierte Halteverbote - zu befolgen.

Sichtbarkeit/Kontrolle
Die Bewilligung muss (anstelle der Parkscheibe) gemäss Art. 48 Abs. 4 SSV hinter der Frontscheibe angebracht werden. Sie muss von aussen jederzeit vollständig sichtbar sein. An bewachten Einfahrten ist die Bewilligung dem Kontrollpersonal unaufgefordert vorzuweisen.

Ablauf der Gültigkeitsdauer
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer (31.12.) darf die Bewilligung noch während maximal 15 Tagen, also bis und mit 15.01. des Folgejahres verwendet werden.
Ab 16.01. werden nur noch aktuelle Bewilligungen akzeptiert.

Erneuerung
In der Regel wird die Rechnung für die Bewilligung für das Folgejahr automatisch zugesandt. Sollte dies bis Mitte Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht erfolgt sein, ist bei der Bewilligungsstelle der Dienstabteilung Verkehr eine neue Rechnung anzufordern.

Eigentum an der Bewilligung
Eigentümerin der Bewilligung ist die Stadt Zürich.
Die Bewilligungsstelle der Dienstabteilung Verkehr behält sich ausdrücklich vor, gegen Personen, die eine Bewilligung fälschen, verfälschen oder sonst in irgendeiner Weise abändern und dgl. oder eine von Dritten hergestellte Bewilligung dieser Art verwenden, ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB einzuleiten.

Änderungen
Änderungen der auf der Bewilligung vermerkten Tatsachen sind innert 14 Tagen der Bewilligungsstelle der Dienstabteilung Verkehr zu melden. Bestehen die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr oder wird die Bewilligung missbräuchlich verwendet, wird sie (unabhängig von allfälligen strafrechtlichen Sanktionen) sofort entzogen.
Die Auflagen sind mit der Bewilligung aufzubewahren.

Bezugsberechtigung
Bezugsberechtigt sind Anwohnende und Inhaber von Geschäftsbetrieben in der Sperrzone sowie Inhabende von privaten Abstellplätzen oder Tiefgaragen in der Sperrzone.

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