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Auflagen und Bezugsberechtigung Tagesbewilligung für Handwerkende und Servicebeauftragte

Verwendung
Die Bewilligung darf nur für die auf der Vorderseite vermerkten Fahrzeuge (Kontrollschild-Nummer) verwendet werden.

Gültigkeit
Es muss für jeden Tag eine separate Bewilligung erstellt werden. Die Bewilligung gilt nur am aufgeführten Tag.

Korrekturen
Korrekturen sind nicht zulässig; das Kontrollpersonal der Stadtpolizei Zürich ist angewiesen, korrigierte Bewilligungen ohne weiteres als ungültig zu interpretieren und entsprechend zu handeln.

Parkdauer
Die Bewilligung berechtigt
a) das Fahrzeug während der Dauer der Auftragserfüllung in der Blauen Zone sowie auf Parkfeldern mit Parkzeitbeschränkung (60 Minuten und mehr) stehen zu lassen; die Parkgebühr muss nicht entrichtet werden.
Sofern diese Möglichkeit nicht gegeben ist, kann das Fahrzeug vorübergehend innerhalb des signalisierten oder markierten Parkverbots abgestellt werden; ausgenommen sind Parkverbotsfelder mit der Aufschrift "Taxi", "Polizei" usw. Auf den Fliessverkehr, die Güterumschlagsverhältnisse und die Zufussgehenden ist Rücksicht zu nehmen. Auf öffentlichem Grund verkehrsbehindernd bzw. -gefährdend abgestellte Fahrzeuge können abgeschleppt und vorübergehend sichergestellt werden;
b) zur Zufahrt (exklusive Parkieren) in Sperrzonen auch während der gesperrten Zeiten und in Fussgängerzonen gemäss Signalisation.

Sichtbarkeit
Die Bewilligung muss (anstelle der Parkscheibe) gemäss Art. 48 Abs. 4 SSV hinter der Frontscheibe angebracht werden. Sie muss von aussen jederzeit vollständig sichtbar sein.

Polizeiliche Anordnungen
Die Bewilligung entbindet nicht von der Pflicht, polizeiliche Anordnungen – etwa temporär signalisierte Halteverbote – zu befolgen.

Entzug
Die Missachtung der vorliegenden Auflagen und Verwendungsvorschriften kann den sofortigen Entzug der Bewilligung zur Folge haben. Personen oder Firmen, die wiederholt bzw. fortgesetzt gegen dieses Reglement verstossen, werden bis auf weiteres von jeglicher Berechtigung zum Bezug von Tagesbewilligungen ausgeschlossen. Bereits bezogene Bewilligungen werden in diesem Fall unter Strafandrohung zurückgefordert.

Fälschung
Die Bewilligungsstelle der Dienstabteilung Verkehr behält sich ausdrücklich vor, gegen Personen, die eine Bewilligung fälschen, verfälschen oder sonst in irgendeiner Weise abändern und dgl. oder eine von Dritten hergestellte Bewilligung dieser Art verwenden, ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB einzuleiten.

Bezugsberechtigung
Firmen. Das Fahrzeug muss auf die Firma immatrikuliert sein. Beim Fahrzeug muss es sich nachweislich um einen zu Gewerbezwecken verwendeten Werkstatt-, Liefer- oder Servicewagen handeln.

Weitere Informationen

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