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Wartezone für Verkaufsevents

Wartezone für Verkaufsevents

Art. 15 Vorübergehende Benutzung öffentlicher Grund (Benutzungsordnung)

Eine Wartezone darf nur betrieben werden, wenn nicht alle Kunden/innen sofort Platz im Lokal finden. Bevor öffentlicher Grund beansprucht werden kann, müssen alle Möglichkeiten, die wartenden Personen auf Privatgrund unterzubringen, ausgeschöpft sein. Überlegen Sie ob es andere Möglichkeiten gibt (Einkaufscenter etc.). Bedenken Sie auch, ob der öffentliche- und der Individualverkehr beeinträchtigt werden. Der Einsatz von Sicherheitspersonal ist zwingend notwendig.

Das Gesuch muss mindestens 4 Wochen vor dem Anlass vollständig ausgefüllt, mit dem detaillierten Vorhaben, vermassten Plänen und Sicherheitskonzepten eingereicht werden. Wir werden mit den zuständigen Verwaltungsstellen die Vernehmlassung durchführen und Sie danach darüber informieren.

Erlaubt ist

  • unbeschriftete Kordeln, Seile oder Absperrbänder (kein Plastik) inkl. Haltevorrichtungen (Pfosten/Ständer, max. 1 Meter hoch) 
  • Absperrvorrichtungen müssen vollständig innerhalb der bewilligten Fläche stehen 
  • An den Haltevorrichtungen können Aschenbecher und/oder Abfallbehälter (beides unbeschriftet) innenseitig der bewilligten Fläche montiert werden

Untersagt ist

(Liste nicht abschliessend): 

  • Absperrvorrichtungen dürfen nicht mit dem Boden verankert sein 
  • Das Aufstellen von weiterem Mobiliar wie Teppiche, Plakatständern, Überdachungen (z.B. Sonnenschirme), Wärmestrahlern, Beleuchtungen, Fackeln, Abfalleimer, Schranken/Zäune 
  • Verkauf oder die Gratisabgabe von Lebensmitteln und Getränken an die wartenden Personen 
  • Die Beschallung des öffentlichen Grundes

Hinweis 

Für Detailhandelsbetriebe können Vauban-Schranken bewilligt werden, welche für die bewilligte Dauer des Anlasses aufgestellt bleiben dürfen. Sofern Vorrat vorhanden ist, können Vauban-Schranken von der Dienstabteilung Verkehr, Werkhof, Leutschenbachstrasse 60, 8050 Zürich gemietet werden. Bestelladresse: dav-infowh@zuerich.ch

Räumliche Anforderungen 

Fussgängerinnen und Fussgänger dürfen durch den Betrieb der Wartezone nicht behindert werden. Für den ungehinderten Fussgängerverkehr muss mindestens 1.2 Meter, für Detailhandelsbetriebe 2.0 Meter der Trottoirbreite zur Verfügung stehen.

Die Benützung der Wartezone darf nicht zu Sichtbehinderungen und Gefährdungen des Strassenverkehrs führen. Durchgänge für Rettungsfahrzeuge sind immer freizuhalten.

Bewilligungsinhabende sind verpflichtet, den durch sie benützten öffentlichen Grund sauber zu halten, nötigenfalls täglich zu reinigen. Bei der Reinigung ist die Nachtruhe zu beachten.

Anordnungen der städtischen Kontrollorgane ist sofort Folge zu leisten.

Eine Wartezone wird primär nur vor dem betreffenden Gebäude bewilligt. Wird aus speziellen Gründen der öffentliche Grund vor dem Nachbargrundstück gewünscht, erfolgt eine Prüfung nur mit bereits vorliegendem Einverständnis des Hausbesitzers/Geschäftsinhabers.

Sicherheitspersonal

Die Sicherheitslage in den Wartezonen muss durch mindestens 1 Angehörige/Angehöriger des Personals ständig beobachtet werden. Diese/dieser muss, bei Gefahren/Störungen intervenieren und darf nicht mit dem Einlass der Kundschaft an der Türe beschäftigt sein. Der Personaleinsatz ist der Anzahl wartender Kunden/Kundinnen stets anzupassen (Mindestanzahl an Sicherheitspersonal: 1 Security pro 50 Personen, zwischen 24.00 und 06.00 Uhr: 1 Security pro 30 Personen). 

Lärm bzw. Sekundärimmissionen 

Lärmende Personen sind auf das Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft hinzuweisen. Bei Ignoranz dieser Anweisungen sind sie wegzuweisen.

Haftung 

Bewilligungsinhabende haften gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Bundes und des Kantons für Schäden, welche infolge Ausübung der Bewilligung und der damit verbundenen Vorkehrungen an Personen und/oder Sachen – einschliesslich des öffentlichen Grundes – entstehen.

Muss die Stadt für solche Schäden einstehen, haben ihr Bewilligungsinhabende vollen Ersatz zu leisten.

Gebühren 

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsgebührenordnung) und Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und Verwaltungstätigkeiten der Stadtpolizei, Verwaltungsabteilung. Die Gebühren setzen sich in der Regel aus Bewilligungs-, Benutzungs-, Schreib-, Kopier- und Versandgebühren zusammen.  

Gesuchsformular

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