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Baustelleninstallationen

Baustelleninstallationen

Ablauf

Nach Gesuchseingang wird durch die Stadtpolizei ein Besprechungstermin vor Ort einberufen. Dieser muss durch den Gesuchstellenden bzw. den Projektleitenden wahrgenommen werden. Wenn Ferien / Abwesenheiten bereits bekannt sind, können diese im Gesuch unter Ziffer 10. Bemerkungen angegeben werden. 

Art. 9 Vorübergehende Benutzung öffentlicher Grund (Benutzungsordnung)

Wenn Sie für Baustellen öffentlichen Grund benötigen, können Sie diesen bei der Fachgruppe Bewilligung Gewerbe beantragen. Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrem Bauvorhaben und klären für Sie zusammen mit den Vernehmlassungspartnern wie Dienstabteilung Verkehr, Hochbaudepartement, Tiefbauamt, etc. die Verfügbarkeit von öffentlichem Grund für eine Baustelleninstallation ab. Dabei gilt der Grundsatz: «So wenig wie möglich, soviel wie nötig.» Damit werden wir den Ansprüchen der Öffentlichkeit und der Anwohnerschaft auf möglichst wenige Einschränkungen auf öffentlichem Grund gerecht, da ein Bauprojekt meistens privaten Interessen dient. Wenn die benutzte Fläche vergrössert oder verkleinert wird, ist dies umgehend der Fachgruppe Bewilligung Gewerbe zu melden.

Um die Nutzung des öffentlichen Grundes zu beantragen, füllen Sie bitte das Gesuchsformular «Gesuch um Benutzung des öffentlichen Grundes für Bauzwecke» aus.
Bitte beachten Sie, dass das Gesuchformular mindestens vier Wochen vor der geplanten Bauinstallation bei uns eintreffen muss.

Es erfolgt mit den zuständigen Amtsstellen eine Begehung/Besprechung vor Ort. Der Termin wird Ihnen zugestellt und kann nicht verschoben werden. 

Bei Fragen stehen wir Ihnen unter folgender Telefonnummer gerne zur Verfügung: +41 44 411 72 73 oder mit Kontakformular.

Eine Bewilligung zur Benutzung des öffentlichen Grundes zu Bauzwecken kann ausgestellt werden, sofern der Bauherrschaft kein Privatgrund zur Verfügung steht.

  1. Die Bauherrschaft hat die notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz des öffentlichen Grundes zu treffen. 
  2. Die Bauherrschaft ist verpflichtet, Einrichtungen auf öffentlichem Grund wie Bauwände, Baucontainer usw. unentgeltlich für die Anbringung von Plakaten zur Verfügung zu halten. Den Werbebedürfnissen der Bauherrschaft ist angemessen Rechnung zu tragen.

Erlaubt ist:

  • Die Fläche darf mit sämtlichen für die Verwirklichung des Bauziels nötigen Installationen wie Baracken, Lagerplätzen, Umschlagplätzen, Kranfundationen, Betonmischer etc. belegt werden. 
  • Ein ausgewiesener, zeitlich begrenzter Güterumschlag ist hingegen für jeden Handwerker und Zulieferer erlaubt. Ein anschliessendes Parkieren wird jedoch nicht toleriert. Nicht mehr benötigte Fahrzeuge sind wegzustellen.

Untersagt ist:

  • Der öffentliche Grund darf nicht für baufremde Zwecke benutzt werden, insbesondere nicht zum Parkieren von Motorfahrzeugen. 
  • Temporär aufgehobene Parkfelder dürfen nicht zum Parkieren von Privatfahrzeugen benutzt werden.

Gebühren 

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsgebührenordnung) und Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und Verwaltungstätigkeiten der Stadtpolizei, Verwaltungsabteilung. Die Gebühren setzen sich in der Regel aus Bewilligungs-, Benutzungs-, Schreib-, Kopier- und Versandgebühren zusammen. Wenn die Baustelle längere Zeit dauert, erstellen wir jeweils Quartalsrechnungen.

Parkieren / Güterumschlag 

Für die Fahrzeuge der Handwerker empfehlen wir Ihnen, wenn möglich entweder Parkplätze auf privatem Grund einzuplanen oder mit einer entsprechenden Parkbewilligung (Tagesbewilligung Blaue Zonen oder Tagesbewilligung für das Gewerbe) ausserhalb der Baustelle zu parkieren.

Mehr Infos dazu erhalten Sie auf der Homepage der Dienstabteilung Verkehr unter

Parkkarten & Bewilligungen:

www.stadt-zuerich.ch/parkkarten

Werbung an Bauwänden/Gerüsten 

Die Firma Clear Channel Schweiz AG, Beckenhofstr. 6, 8006 Zürich, ist berechtigt, gemäss Bauwandplakatierungskonzept der Stadt Zürich, Einrichtungen auf öffentlichem Grund wie Bauwände, Baucontainer usw. für kommerzielle Werbezwecke zu nutzen. 

Ab 1. Juli 2023 ist für den City-Bereich die Firma APG|SGA, Allgemeine Plakatgesellschaft AG, Giesshübelstrasse 4, Postfach 1501, 8027 Zürich, zuständig. 

Weitere Informationen