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Marronihaus oder –stand

Marronihaus oder –stand

Art. 12 Vorübergehende Benutzung öffentlicher Grund (Benutzungsordnung)

Verkauft werden dürfen Marroni, Erdnüsse, Magenbrot, gebrannte Mandeln, Birnbrot sowie getrocknete Früchte. Ausser Marroni und Erdnüsse muss alles verpackt beim Hersteller eingekauft werden. Der Inhalt und die Zusammensetzung muss auf der Verpackung deklariert sowie mit Haltbarkeits- und Preisanschrift versehen sein. Für das Aufstellen eines Marronihauses benötigen Sie eine Baubewilligung. Wir benötigen: Ausweiskopie, Wohnadresse und eine Beschreibung vom Stand/Haus. Sobald ein Platz frei wird, werden die auf der Wartleiste stehenden Personen der Reihe nach angeschrieben. 

Erlaubt ist:

  • An öffentlichen Ruhetagen ist der Verkauf gestattet. 
  • Verkauft werden dürfen Marroni, Erdnüsse, Magenbrot, gebrannte Mandeln, Birnbrot sowie getrocknete Früchte. 

Untersagt ist

(Liste ist nicht abschliessend):

  • An Hohen Feiertagen (Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidg. Bettag, Weihnachtstag) ist der Verkauf verboten. 
  • Verkauf von Getränken etc.

Gebühren 

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsgebührenordnung) und Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und Verwaltungstätigkeiten der Stadtpolizei, Verwaltungsabteilung. Die Gebühren setzen sich in der Regel aus Bewilligungs-, Benutzungs-, Schreib-, Kopier- und Versandgebühren zusammen. 

Gesuchsformular

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