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Stationsloser Fahrzeugverleih

Stationsloser Fahrzeugverleih

Art. 20bis Vorübergehende Benutzung öffentlicher Grund (Benutzungsordnung)

Der kommerzielle Verleih von Zweiradfahrzeugen ohne fixe Standorte (Free-Floating) in der Stadt Zürich ist ab 1. April 2019 bewilligungspflichtig.

Darunter fallen Fahrräder, E-Bikes, E-Trottinettes und E-Scooter.

Wer den Verleih von mehr als 30 Fahrzeugen mit 2 Rädern betreibt, ist bewilligungspflichtig.

Ebenso bewilligungspflichtig sind Anbieter von grösseren Fahrzeugen mit einer Breite von über 70 cm bzw. einer Länge von über 200 cm, wie auch von Fahrzeugen mit mehr als 3 Rädern, wenn mehr als 3 Fahrzeuge in Betrieb sind (z.B. Velorikschas, Cargo-Velos, motorisierte Rollstühle, Stehroller).

Anbieter mit einer kleineren Anzahl von Fahrzeugen sind nicht bewilligungspflichtig.

Gebühren 

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsgebührenordnung) und Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und Verwaltungstätigkeiten der Stadtpolizei, Verwaltungsabteilung. Die Gebühren setzen sich in der Regel aus Bewilligungs-, Benutzungs-, Schreib-, Kopier- und Versandgebühren zusammen. 

Gesuche sind ausschliesslich mit dem Formular «Gesuch um Benützung des öffentlichen Grundes für einen Stationslosen Fahrzeugverleih» in schriftlicher Form einzureichen.

Die Anzahl Fahrzeuge und deren Typ mit entsprechenden technischen Daten und Abmessungen (+ Bild) sind dem Gesuch beizulegen.

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