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Informationen Fachbereich Umwelt-/ Tierschutzdelikte

Haben Sie gewusst, dass

  • Sie bei Fragen im Bereich Umwelt-/Tierschutzdelikte und Gewässerschutz die Wasserschutzpolizei kontaktieren können?
  • die Wasserschutzpolizei nicht nur auf dem Wasser sondern auf dem ganzen Stadtgebiet tätig ist?
  • ein Verstoss gegen das Gewässerschutzgesetz mit Gefängnis bestraft werden kann?
  • alle verpflichtet sind, Unfälle mit Beeinträchtigungen der Umwelt zu melden?
  • Leitungen von Strassensammlern (Schächte am Strassenrand) teilweise direkt in Gewässer führen?
  • ein Liter Altöl eine Million Liter Wasser verderben kann?
  • kontaminiertes Erdreich gereinigt werden kann - dies aber sehr teuer und aufwändig ist?
  • Kleinmengen von Sonderabfällen in der Kehrichtverbrennung Hagenholz gratis abgeben werden kann?
  • das Abfallgesetz auch auf Privatgrund gilt?
  • bei unbelehrbaren Personen, welche Abfälle lagern, eine Zwangsräumung eingeleitet werden kann?
  • Littering in der Schweiz jährliche Kosten von CHF 200 Mio. verursacht?
  • Littering in der Stadt Zürich mit einer Ordnungsbusse von CHF 120 bestraft werden kann?
  • Tiere in der Schweiz nicht mehr als Sache, sondern als Lebewesen betrachtet wird?
  • Fehlverhalten gegen Leib und Leben am Tier Offizialdelikte sind?
  • Hunde und Katzen bei der Einfuhr einen Heimtierausweis und eine Kennzeichnung (Mikrochip) aufweisen müssen?
  • bei einem Grenzübertritt (Ein-, Durch- und Ausfuhr) die Tollwutimpfung Pflicht ist?

Leinenpflicht für Hunde

Mit der Anpassung des Hundegesetzes (§11 Abs. 1 lit. e) sind Hunde im Wald und auch am Waldrand (bis 50 Meter Entfernung vom Wald) vom 1. April bis 31. Juli anzuleinen. Ausgenommen sind Jagd-, Rettungs- und Diensthunde beim Einsatz und bei der Ausbildung. 

Verstösse werden mit einer Ordnungsbusse von CHF 60 geahndet.

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