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Vorschriften für Drohnen an der Street Parade

Medienmitteilung

Im Hinblick auf die Street Parade vom 10. August 2019 macht die Stadtpolizei Zürich auf die geltenden Vorschriften des BAZL für Drohnenflüge aufmerksam.

8. August 2019,16.00 Uhr

Während dem "Züri Fäscht" vom 5.-7. Juli 2019 stellte die Stadtpolizei Zürich fest, dass zahlreiche Drohnen über dem Festgelände flogen. Dabei wurden mehrere Pilotinnen und Piloten angehalten, kontrolliert und jeweils ein entsprechender Rapport an das BAZL (Bundesamt für Zivilluftfahrt) weitergeleitet. Die Drohnen können eine Gefahr für die tausenden feiernden Besucherinnen und Besucher darstellen. Zudem hat die Stadtpolizei im Rahmen des Crowd Managements bei der Street Parade jeweils einen Helikopter im Einsatz. Auch dies kann zu kritischen Situationen führen, wenn gleichzeitig Drohnen unkontrolliert eingesetzt werden.

Für Drohnen über 500 Gramm ist es gemäss der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) verboten, ohne Bewilligung des BAZL über Menschenansammlungen zu fliegen. Als Menschenansammlung gilt, wenn im Umkreis von weniger als 100 m mehr als zwei Dutzend Personen im Freien dicht beieinander stehen.

Die Stadtpolizei Zürich rät dringend davon ab, an der Street Parade mit Drohnen zu fliegen. Sollte bei Drohnen aller Gewichtsklassen feststgestellt werden, dass sie in fahrlässig oder vorsätzlich riskanter Weise so betrieben werden, dass Menschenleben, die Gesundheit von Personen oder Sachen Dritter gefährdet werden, was bei einem Überflug von Menschenmengen an der Street Parade in der Regel der Fall sein wird, können die Betreiberinnen und Betreiber kontrolliert werden und es erfolgt eine Rapporterstattung an das BAZL. Die Strafverfolgungskompetenz liegt beim BAZL.

Weitere Informationen zum Betrieb von Drohnen finden sie auf den Internetseiten der Stadtpolizei Zürich und des BAZL.

Weitere Informationen

Ansprechperson

Michael Walker
Stadtpolizei Zürich
Mediendienst