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Häusliche Gewalt

Häusliche Gewalt

Der Schutz vor Gewalt ist ein Menschenrecht

Das Zusammenleben als Familie ist nicht immer bilderbuchmässig. Das Gros der Gewaltdelikte in der Schweiz wird in den eigenen vier Wänden verübt. Doch auch zu Hause hat man ein Recht auf Schutz vor Gewalt. Die Polizei sorgt für diesen Schutz.

Wichtige Adressen

Polizeiliche Fachstellen Häusliche Gewalt

Stadtpolizei Zürich
Fachstelle Häusliche Gewalt

Kantonspolizei Zürich
Häusliche Gewalt
Kontakt Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt

Stadtpolizei Winterthur
Fachstelle Häusliche Gewalt
Kontakt Häusliche Gewalt

Präventions-Tipps

Als Opfer: Wenden Sie sich an eine Beratungsstelle oder ein Frauenhaus. In einer akuten Gefahrensituation können Sie direkt die Polizei um Schutz und Hilfe ersuchen.
Als Drittperson: Sie können entweder mit einer Beratungsstelle oder mit der Polizei direkt Kontakt aufnehmen.
Als Pflege- oder Medizinalperson haben Sie auch ohne Entbindung von der Schweigepflicht die Möglichkeit, bei Körperverletzungen die Polizei zu informieren. Wurde Gewalt gegen Kinder ausgeübt, kann immer die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde orientiert werden.
Als Lehrperson sind Sie verpflichtet, die Schulleitung zu orientieren. Auf Wunsch kann die Anonymität der Anzeigenden meist gewährt werden.

  

Opferhilfeberatungsstellen

Für Frauen, für Kinder und Jugendliche, für Männer und LGBTIplus Personen sowie Angehörige und Nahestehende der erwähnten Opfer:

Kantonale Opferhilfestelle

Opferhilfe Schweiz

Gesetzeslage

Die Polizei kann zum Schutz von gefährdeten Personen spezielle Massnahmen (Schutzmassnahmen) anordnen. Eine gefährdende Person kann für 14 Tage aus der Wohnung/dem Haus weggewiesen, für maximal 24 Stunden inhaftiert und/oder es kann ihr verboten werden, gewisse Gebiete zu betreten und/oder mit gewissen Personen – mit der gefährdeten oder anderen nahestehenden und mitbetroffenen Personen, insbesondere betreuungsbedürftigen Kindern – Kontakt aufzunehmen.

Als Drittperson, die Kenntnis von häuslicher Gewalt hat, können Sie entweder mit einer Beratungsstelle oder mit der Polizei direkt in Kontakt treten. Sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Als Pflege- oder Medizinalperson haben Sie auch ohne Entbindung von der Schweigepflicht die Möglichkeit, bei Körperverletzungen die Polizei zu informieren. Wurde Gewalt gegen Kinder ausgeübt, kann immer die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde orientiert werden. Lehrpersonen sind verpflichtet, die Schulleitung zu orientieren.

Weitere Informationen

Kontakt