Fragen und Antworten (FAQ)
Wofür ist das Stadtrichteramt zuständig?
Das Stadtrichteramt Zürich (StRA) ist zuständig für die Durchführung der ordentlichen, kostenbeschwerten Strafverfahren bei Übertretungen, welche auf dem Gebiet der Stadt Zürich begangen werden.
Strafbefehl, Einsprache und Akteneinsicht
Hier finden Sie Antworten zum Strafbefehl, der Einsprache und der Akteneinsicht.
Strafbefehle wegen Übertretungen werden erst ab einer Busse von mehr als Fr. 5000.- im Strafregister eingetragen.
Als beschuldigte (gebüsste) Person können Sie innert 10 Tagen ab Erhalt des Strafbefehls Einsprache erheben (siehe Rückseite des Strafbefehls).
Ja, Sie können sowohl Einsprachen wie auch Gesuche (z.B. Wiederherstellung der Einsprachefrist, Ratenzahlung / Stundung, Akteneinsicht) oder andere Anfragen auch elektronisch über unseren Online-Schalter einreichen.
Nähere Informationen finden Sie in der Rubrik elektronischer Rechtsverkehr.
Die Antworten zu den häufigsten Fragen zu diesem Vorgehen finden Sie in den Fragen und Antworten (FAQ) zum Online-Schalter.
Als beschuldigte (gebüsste) Person müssen Sie das nicht. Sind Sie in einer weiteren Form von einem Strafbefehl betroffen, müssen Sie Ihre Einsprache hingegen begründen.
Bei begründeter Verspätung haben Sie die Möglichkeit, innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet ein Gesuch um Wiederherstellung dieser Frist an unser Amt zu stellen. Dabei müssen Sie aber glaubhaft machen, dass Sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
Ja, sie können die Akten auf telefonische Voranmeldung hin gegen Vorweisung eines gültigen Personalausweises bei uns am Schalter einsehen. Eine Zustellung der Akten ist nicht möglich.
Busse, Kosten und Betreibung
Hier finden Sie Antworten zu Busse, Kosten und Betreibung.
Anfragen für Ratenzahlungen können über unseren Online-Schalter gestellt werden. Der Mindestbetrag pro Rate beträgt Fr. 50.- pro Monat.
Ja, dies ist möglich, sofern auf dem Strafbefehl die Busse zur Umwandlung in Haft vermerkt ist.
Weitere Information erhalten Sie
- direkt bei der Bussenanlaufstelle der Zürcher Stiftung für Gefangenen- und Entlassenenfürsorge unter der Telefonnummer +41 44 296 80 00 und
- in folgendem Merkblatt.
Ja. Gestützt auf Art. 15 lit. h des Reglements über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung (GebR) wird auf Gesuch hin die Löschung eines Eintrages im Betreibungsregister veranlasst, sofern die gesamte Forderung, also das in Betreibung gesetzte Kapital, die Mahn- und alle angefallenen Betreibungskosten sowie der Verzugszins bezahlt sind. Ist aus dem betreffenden Inkassofall ein Verlustschein entstanden, so muss auch dieser vollständig bezahlt worden sein, inklusive allfälliger neu entstandener Betreibungskosten.
Für den Löschungsauftrag an das Betreibungsamt werden Gebühren in der Höhe von Fr. 50.- erhoben. Diese sind vorgängig zu bezahlen.
Ja, unter denselben Voraussetzungen und zu denselben Gebühren wie bei Einträgen des Stadtrichteramts (siehe oben).
Mit der Kreditkarte. Die Angaben zur Zahlung sind auf unserem Online-Schalter aufgeführt.
Weitere Fragen
Falls Sie die Antwort auf Ihre Frage in unserem Internetauftritt nicht finden, können Sie uns anrufen oder bei uns vorbeikommen.