Mobile Menu

Global Navigation

Amtliche Mitteilung

Nummer: 2021/0176, 31.03.2021

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 9

Im Zusammenhang mit der Strassenlärmsanierung in der Stadt Zürich durch Geschwindigkeitsreduktion und mit dem Strassenbauprojekt des Tiefbauamts der Stadt Zürich koordiniert gemäss §16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ergehen für nachstehende Verkehrswege folgende Verkehrsvorschriften:

Luggwegstrasse
Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung in die Rautistrasse.

Rautistrasse
Höchstgeschwindigkeit 30 km/h

Auf dem nachstehenden Strassenteilstück wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h herabgesetzt:
zwischen der Altstetter- und Flurstrasse.

Halteverbotslinie

Jedes freiwillige Halten ist verboten:
auf dem südwestlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 109 auf einer Länge von rund 3 m, gemäss örtlicher Markierung.

Getrennter Rad-/Fussweg

Als Rad- und Fussweg mit getrennter Verkehrsfläche wird bezeichnet:
das südwestliche Trottoir zwischen der Bachwiesenstrasse und gegenüber der Einmündung Luggwegstrasse.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Rautistrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 7.10.1975: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Luggweg- und der Saumackerstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 14.1.1994: Radweg/Radstreifen. Radwege bzw. Radstreifen werden angeordnet: auf dem nördlichen Fahrbahnrand zwischen der Luggweg- und der Zwyssigstrasse, auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen der Altstetter- und der Bachwiesenstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 18.3.1996: Kein Vortritt. Der Vortritt wird aufgehoben: bei der Einmündung des Radweges in die Rautistrasse, gegenüber der Einmündung der Luggwegstrasse.
Die Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 1.10.2012: Gemeinsamer Rad- und Fussweg. Als gemeinsamer Rad- und Fussweg wird bezeichnet: das südwestliche Trottoir zwischen den Häusern Nr. 75 und gegenüber Nr. 98.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, mit stadtinterner Einsprache schriftlich eine Neubeurteilung verlangt werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der Publikation des Strassenprojekts gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 1.4.2021 zu laufen.

Ein Übersichtsplan befindet sich im Anhang. Massgebend ist allein der Verfügungstext.