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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2021/0242, 28.04.2021

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 3

Für nachstehende Verkehrswege ergehen aus Gründen der Verkehrssicherheit folgende Verkehrsvorschriften:

Manessestrasse
Halteverbot

Jedes freiwillige Halten ist verboten:
auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Schimmelstrasse und dem Haus Nr. 20, gemäss örtlicher Signalisation.

Parkierungsverbot

Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten:
auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Schimmelstrasse Nr. 1,
gemäss örtlicher Markierung.

Schimmelstrasse
Parkierungsverbot

Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten:
auf dem südöstlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 1/3, gemäss örtlicher Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es wird aufgehoben:

Manessestrasse

In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 20.4.2010: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand, zwischen der Schimmelstrasse und dem Haus Nr. 20.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, mit stadtinterner Einsprache schriftlich eine Neubeurteilung verlangt werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Ein Übersichtsplan befindet sich im Anhang. Massgebend ist allein der Verfügungstext.