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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2021/0276, 19.05.2021

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 9

Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht zwecks Verkehrssicherheit folgende Verkehrsvorschrift:

Langhagweg
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen sind Fahr- und Motorfahrräder:
von der Zufahrt der privaten Parkplatzanlage gegenüber Liegenschaft Nr. 4 nach der Spielplatzanlage (inkl.) gegenüber Liegenschaft Nr. 6, gemäss örtlicher Signalisation.

Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, mit stadtinterner Einsprache schriftlich eine Neubeurteilung verlangt werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Ein Übersichtsplan befindet sich im Anhang. Massgebend ist allein der Verfügungstext.