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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2021/0293, 26.05.2021

Verkehrsanordnung auf Gewässern, Ausnahme vom Schwimmverbot ZSG Landestelle Tiefenbrunnen

Verfügung Nr. 29/2021 der Kantonspolizei Zürich, Verkehrspolizei-Spezialabteilung, vom 12. Mai 2021

  1. Das Baden südlich der Landestelle Zürich Tiefenbrunnen ist zwischen Ufer und Schwimmabschrankung erlaubt.
  2. Die Schwimmabschrankung ist am nördlichen Ende mit der Uferverbauung zu verbinden. Das südliche Ende muss mindestens 100 m Abstand zur Landestelle aufweisen.
  3. Bei der Einstiegsstelle ist mindestens eine Tafel mit einem Übersichtsplan über die geltenden Vorschriften bezüglich des Badens im Umkreis von 100 m um die Landungsstelle Zürich Tiefenbrunnen anzubringen.
  4. Baden ausserhalb der bewilligten Zone wird gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Binnenschifffahrtsverordnung (BSV, SR 747.201.1) in Verbindung mit Art. 48 Binnenschifffahrtsgesetz (BSG, SR 747.201) bestraft.
  5. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Postfach, 8090 Zürich, Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
  6. Die Verkehrsbeschränkung tritt mit ungenutztem Ablauf der Rekursfrist und dem Anbringen der Signalisation in Kraft.

Die Verfügung Nr. 29/2021 der Kantonspolizei Zürich, Verkehrspolizei-Spezialabteilung, sowie eine Skizze befinden sich im Anhang zu dieser Mitteilung.