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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2021/0340, 09.06.2021

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 2

Für nachstehenden Verkehrsweg ergehen aufgrund des Postulats «Parkplatz Hohnrain 2017/225» folgende Verkehrsvorschriften:

Mythenquai, Parkplatz Hohnrain Kat. Nr. 4351

Parkierungsverbot

Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten:
am östlichen Rand des Parkplatzes Hohnrain, gemäss örtlicher Markierung.

Parkflächen

Das Stehenlassen von Personenwagen ist gestattet, Montag bis Samstag von 9.00 bis 20.00 Uhr, aber nur bis 6 Stunden und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr:
auf dem Parkplatz Hohnrain, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8038

Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 27.11.2011, mit Änderung vom 1.1.2013) und Inhabende von Tages- und Schichtbewilligungen:
am östlichen Rand des Parkplatzes Hohnrain, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen in Richtung Norden ist verboten:
auf dem Parkplatz Hohnrain, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es wird aufgehoben:

Mythenquai, Parkplatz Hohnrain Kat. Nr. 4351

In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 17.8.92: Parkflächen. Das Stehenlassen von Motorwagen ist bis max. 15 Stunden gestattet, Montag bis Freitag von 8.00 bis 19.00, Samstag 8.00 bis 16.00 Uhr, gegen Gebühr (Ticket): auf dem ganzen Platz, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, mit stadtinterner Einsprache schriftlich eine Neubeurteilung verlangt werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Ein Übersichtsplan befindet sich im Anhang. Massgebend ist allein der Verfügungstext.