Amtliche Mitteilung
Nummer: 2021/0528, 01.09.2021
Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 3
Für nachstehende Verkehrswege ergehen zwecks Veloförderung folgende Verkehrsvorschriften:
Gutstrasse
Fussweg
Als «Fussweg, Velo gestattet» wird bezeichnet:
der nordöstliche Fussweg zwischen dem unbenannten Weg (Parzelle WD8511) und der neuen Fussgängerquerung auf Höhe des Fusswegs zur Schule Im Gut (Parzelle WD6220).
Unbenannter Weg (Parzelle WD8511)
Fahrverbot
Der Verkehr mit Motorwagen, Motorrädern und Motorfahrrädern ist verboten:
zwischen der Gutstrasse und dem Leonhard-Ragaz-Weg auf dem unbenannten Weg (Parzelle WD8511).
Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale rechtsverbindlich.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, mit stadtinterner Einsprache schriftlich eine Neubeurteilung verlangt werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Ein Übersichtsplan befindet sich im Anhang. Massgebend ist allein der Verfügungstext.
Rubrik | 12 Verkehrsvorschriften |
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