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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2021/0535, 08.09.2021

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 1

Für nachstehende Verkehrswege ergehen zwecks Aufwertung des Zähringer- und Predigerplatzes folgende Verkehrsvorschriften:

Fussgängerzone

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen:

  1. die Zufahrt zu den privaten Abstellplätzen und Garagen;
  2. die Zufahrt zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen von 5.00 bis 12.00 Uhr;
  3. in der übrigen Zeit mit schriftlicher Ausnahmebewilligung sowie die Zufahrt für Hotellogiergäste zum Gepäckauf- und -ablad; Taxi ausschliesslich auf Bestellung oder mit besetztem Wagen.

Die bestehende Fussgängerzone Altstadt r. d. L. wird um folgende Strassenzüge ergänzt:

- Predigerplatz
- Zähringerplatz, zwischen Spitalgasse (inkl.) und Predigerplatz

Der Umfang der Fussgängerzone Altstadt r. d. L. definiert sich neu wie folgt:

Zone innerhalb Mühlegasse/Seilergraben/Hirschengraben/Rämistrasse/Limmatquai,
umfassend die Strassenzüge:

  • Ankengasse
  • Badergasse
  • Brunngasse
  • Chorgasse, zwischen Predigerplatz und Neumarkt
  • Elsässergasse
  • Frankengasse
  • Froschaugasse
  • Geigergasse
  • Graue Gasse
  • Grossmünsterplatz
  • Hechtplatz
  • Hirschengasse
  • Hirschenplatz
  • Kirchgasse
  • Köngengasse
  • Krebsgasse
  • Kruggasse
  • Laternengasse
  • Leuengasse
  • Limmatquai, unter den Bögen, zwischen den Häusern Nr. 36 und 40
  • Limmatquai, unter den Bögen, zwischen der Krebsgasse und dem Rüdenplatz
  • Marktgasse
  • Metzgergasse
  • Münstergasse
  • Napfgasse
  • Nägelihof
  • Neumarkt
  • Neustadtgasse
  • Niederdorfstrasse, zwischen der Mühlegasse und Stüssihofstatt
  • Oberdorfstrasse
  • Obere Zäune
  • Obmannamtsgasse
  • Predigergasse
  • Predigerplatz
  • Preyergasse
  • Rehgässchen
  • Rindermarkt
  • Rosengasse
  • Römergasse
  • Rössligasse
  • Rüdenplatz
  • Scheitergasse
  • Schifflände
  • Schiffländeplatz
  • Schlossergasse
  • Schneggengasse
  • Schoffelgasse
  • Schweizerhofgasse
  • Spiegelgasse
  • Spitalgasse
  • Steinbockgasse
  • Stüssihofstatt
  • Torgasse
  • Trittligasse
  • Untere Zäune, zwischen der Obmannamtsgasse und der Spiegelgasse
  • Weingasse
  • Weite Gasse
  • Winkelwiese
  • Zähringerplatz, zwischen Spitalgasse (inkl.) und Predigerplatz

Predigerplatz
Parkflächen

Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
auf dem an die Chorgasse angrenzenden Platz zwischen dem Haus Nr. 1 und der Chorgasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Zähringerplatz
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten:
in der Wendeschleife von der Predigerkirche nach der Spitalgasse.

Parkflächen

  1. Das Stehenlassen von Personenwagen ist von Montag bis Samstag von 9.00 bis 20.00 Uhr, nur gegen Gebühr und gemäss den an den Parkuhren vermerkten Bestimmungen bis max. 120 Minuten gestattet (die Gebühren bestimmen sich nach den städtischen Vorschriften über die Parkierungs- und Parkuhrkontrollgebühren; Gemeindebeschluss vom 25.9.1994 mit Änderung vom 22.6.2011 und 1.4.2017):
    in der Platzmitte zwischen der Mühle- und der Spitalgasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
  2. Das Stehenlassen von Motorrädern ist gestattet:
    entlang dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Mühle- und der Spitalgasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
  3. Das Stehenlassen von Motorfahrrädern und Fahrrädern ist gestattet:
    in der Platzmitte am nördlichen und südlichen Ende,
    entlang der Liegenschaft Nr. 6 (Zentralbibliothek), gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Parkplatz für gehbehinderte Fahrzeugführende

Als Parkplatz für gehbehinderte Fahrzeugführende wird folgende Fläche bezeichnet:
in der Platzmitte in der ersten Parknische am nordöstlichen Ende, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Predigerplatz

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 19.7.1976: Parkflächen. Das Stehenlassen von Fahrzeugen ist gestattet (Querparkierung), Montag bis Freitag von 8.00 bis 19.00, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, aber nur bis 60 Minuten und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr: auf dem an die Chorgasse angrenzenden Platz entlang dem Staatsarchiv, Predigerplatz Nrn. 33 und 35.
In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 29.6.2006: Halteverbot. b. Jedes freiwillige Halten ist verboten, ausgenommen ist das Halten für den Güterumschlag oder zum Ein- und Aussteigenlassen von 5.00 bis 19.00 Uhr: auf dem südlichen Fahr-bahnrand zwischen der Brunngasse und der Chorgasse. Fahrverbot (Zone). Der Verkehr mit Motorwagen, Motorrädern und Motorfahrrädern ist verboten von 19.00 bis 5.00 Uhr, ausgenommen die Zufahrt für Hotellogiergäste, Taxi sowie Fahrzeuge mit schriftlicher Ausnahmebewilligung.

Zähringerplatz

In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 29.6.2006: Parkierungs-verbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: entlang dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Spital- und der Brunngasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung. Parkflächen. a. Das Stehenlassen von Motorwagen ist von Montag bis Freitag von 8.00 bis 21.00, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, nur gegen Gebühr und gemäss den an den Parkuhren vermerkten Bestimmungen bis max. 120 Minuten gestattet (die Gebühren bestimmen sich nach den städtischen Vorschriften über die Parkierungs- und Parkuhrkontrollgebühren; Gemeindebeschluss vom 25.9.1994): in der Platzmitte (Querparkierung) zwischen der Mühlegasse und dem Predigerplatz. b. Das Stehenlassen von Motorrädern, Motorfahrrädern und Fahrrädern ist gestattet: entlang dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Preyer- und der Spitalgasse, in der Platzmitte am nördlichen Ende, entlang der Liegenschaft Nr. 6 (Zentralbibliothek), gemäss örtlicher Signalisation und Markierung. Fahrverbot (Zone). Der Verkehr mit Motorwagen, Motorrädern und Motorfahrrädern ist verboten von 19.00 bis 5.00 Uhr, ausgenommen die Zufahrt für Hotellogiergäste, Taxi sowie Fahrzeuge mit schriftlicher Ausnahmebewilligung.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, mit stadtinterner Einsprache schriftlich eine Neubeurteilung verlangt werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Ein Übersichtsplan befindet sich im Anhang. Massgebend ist allein der Verfügungstext.