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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2021/0560, 15.09.2021

Temporäre Verkehrsvorschrift, Kreis 4

Wegen Kanal-, Werkleitungs- und Strassenbauarbeiten ergeht für die nachgenannte Strasse ab sofort bis etwa 30. Juni 2022 folgende Verkehrsvorschrift:

Stauffacherstrasse
Fussweg

Als «Fussweg, Velo gestattet» wird bezeichnet:
der nördliche Fussweg der SBB-Überführung, zwischen der Seebahnstrasse und der Herman-Greulich-Strasse.

Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, mit stadtinterner Einsprache schriftlich eine Neubeurteilung verlangt werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Damit die Bauarbeiten termingemäss begonnen werden können, wird Einsprachen die aufschiebende Wirkung entzogen.

Ein Übersichtsplan befindet sich im Anhang. Massgebend ist alleine der Verfügungstext.