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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2021/0562, 15.09.2021

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 3

Für den Friedhof Sihlfeld ergeht aus Gründen der Verkehrssicherheit folgende Verkehrsvorschrift:

Friedhof Sihlfeld (WD8563 + WD8175)
Fahrverbot

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen betriebsbedingte Arealfahrten, Fahrten von Menschen mit Gehbehinderungen sowie im Zusammenhang mit Abdankungen:
auf dem gesamten Areal des Friedhofs Sihlfeld.

Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen der Signale rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Friedhof Sihlfeld

Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 3.12.1951: Für den Fahrzeugverkehr auf dem Friedhof Sihlfeld D werden folgende Vorschriften erlassen: a) Auf dem Vorplatz, südöstlich der Einfahrt zum Friedhof Sihlfeld D, ist jedes Anhalten von Fahrzeugen verboten, b) Fahrzeuge, die Trauerfamilien und Bestattungsteilnehmer zum und vom Friedhof Sihlfeld D fahren, haben die an Ort und Stelle bezeichneten unbenannten Strassen zu befahren, c) Fahrzeuge dürfen nur auf den signalisierten und abgegrenzten Flächen parkiert werden (Längsparkierung). Die Zu- und Wegfahrt auf andern als den vorgeschriebenen Strassen ist verboten.
Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 18.11.1977: Das Befahren des Areals des Friedhofes Sihlfeld E ist verboten. Ausgenommen sind Friedhofsbesucher.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, mit stadtinterner Einsprache schriftlich eine Neubeurteilung verlangt werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Ein Übersichtsplan befindet sich im Anhang. Massgebend ist allein der Verfügungstext.