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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2021/0621, 06.10.2021

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 2

Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht aus Gründen der Verkehrssicherheit folgende Verkehrsvorschrift:

Erligatterweg
Parkflächen

Das Stehenlassen von Motorrädern, Motorfahrrädern und Fahrrädern ist gestattet:
auf dem südöstlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 21, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen des Signals, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierung, rechtsverbindlich.

Es wird aufgehoben:

Erligatterweg

In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 9.6.1998: Parkflächen. Das Stehenlassen von Motorrädern und Motorfahrrädern ist gestattet: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand bei der Liegenschaft Nr. 23, gemäss örtlicher Markierung.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, mit stadtinterner Einsprache schriftlich eine Neubeurteilung verlangt werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Ein Übersichtsplan befindet sich im Anhang. Massgebend ist allein der Verfügungstext.