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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2021/0655, 13.10.2021

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 10

Für nachstehende Verkehrswege werden, mit dem Strassenbauprojekt des Tiefbauamts der Stadt Zürich koordiniert, gemäss §16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) folgende Verkehrsvorschriften aufgehoben:

Ferdinand-Hodler-Strasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 19.9.1973: Kein Vortritt. Der Rechtsvortritt wird aufgehoben: bei der Einmündung der Ferdinand-Hodler- in die Gsteigstrasse.

Gsteigstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 21.12.1989: Halteverbot. Jedes freiwillige Halten ist verboten: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand entlang dem Hause Vogtsrain Nr. 2, zwischen dem Vogtsrain und der Regensdorferstrasse; auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen dem Hause Nr. 8 (inkl.) und dem Hause Nr. 18. Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Emil-Klöti- und der Kappenbühlstrasse, zwischen der Kappenbühl- und der Nötzlistrasse, zwischen der Nötzli- und der Segantinistrasse, zwischen der Segantini- und der Ferdinand-Hodler-Strasse, zwischen der Ferdinand-Hodler-Strasse und dem Hause Vogtsrain Nr. 2; auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen dem Hause Nr. 16 und der Strasse Gässli, zwischen der Strasse Gässli und der Emil-Klöti-Strasse.

Regensdorferstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 12.11.1981: Halteverbot. Jedes freiwillige Halten ist verboten: auf dem östlichen Fahrbahnrand zwischen der Limmattalstrasse und dem Hause Gsteigstrasse Nr. 8.

Segantinistrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 19.9.1973: Kein Vortritt. Der Rechtsvortritt wird aufgehoben: bei der Einmündung der Segantini- in die Gsteigstrasse.

Varlinweg

In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 24.5.2004: Kein Vortritt. Der Vortritt wird aufgehoben: bei der Einmündung in die Gsteigstrasse.

Vogtsrain (heute Gsteigstrasse)

Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 21.11.1973: Stoppsignalisation. Eine Stoppsignalisation wird angeordnet: bei der bergseitigen Einmündung des Vogtsrains in die Gsteigstrasse.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, mit stadtinterner Einsprache schriftlich eine Neubeurteilung verlangt werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der Publikation des Strassenprojekts gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 15.10.2021 zu laufen.

Ein Übersichtsplan befindet sich im Anhang. Massgebend ist allein der Verfügungstext.