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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2021/0658, 20.10.2021

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 6

Für nachstehende Verkehrswege ergehen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Aufenthaltsqualität im Quartier folgende Verkehrsvorschriften:

Laufferweg
Fahrverbot

Der Verkehr mit Motorwagen und Motorrädern ist verboten, ausgenommen Zubringerdienst und Zufahrt mit Anwohnerparkkarte 8006:
zwischen der Strasse Im Eisernen Zeit und der Langmauerstrasse.

Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Begegnungszone)

Die Begegnungszone «Laufferweg» umfasst:

  • Laufferweg

In der Begegnungszone kommen folgende Verkehrsregeln zur Anwendung:

  1. Das Signal «Begegnungszone» kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäfts-bereichen, auf denen die Zufussgehenden und Benützenden von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benutzen dürfen. Sie sind gegenüber Fahrzeug-führenden vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
  2. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
  3. Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8006

Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Front-scheibe des Fahrzeugs anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 27.11.2011, mit Änderung vom 1.1.2013) sowie Inhabende von Tages- oder Schichtbewilligungen:
am nordöstlichen Fahrbahnrand
entlang der Liegenschaft Nr. 16,
entlang der Liegenschaft Nr. 6;
am südwestlichen Fahrbahnrand
entlang der Liegenschaft Langmauerstrasse Nr. 89;
gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Laufferweg

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 12.7.1982: Halteverbot. Jedes freiwillige Halten ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Langmauerstrasse und der Liegenschaft Nr. 6, zwischen der Liegenschaft Nr. 16 und der Strasse Im Eisernen Zeit; auf dem südwestlichen Fahrbahnrand entlang dem Hause Im Eisernen Zeit Nr. 56, entlang dem Hause Langmauerstrasse Nr. 89.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 31.5.1991: Zone mit Geschwindigkeits-beschränkung (Tempo 30). Die Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 km/h beschränkt: Buchstabe c, Zone innerhalb Winterthurerstrasse (Teilstück Riedtli- bis Irchelstrasse) / Irchelstrasse / Schaffhauserstrasse (Teilstück Schaffhauserplatz bis Irchelstrasse) / Weinbergstrasse (Teilstück Schaffhauserplatz bis Riedtlistrasse) / Riedtlistrasse: Laufferweg.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 4.3.1997: Parkflächen
«Blaue Zone». Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohner und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 17.4.1986) sowie die Inhaber von Tages- oder Schichtbewilligungen. Alle anderen bestehenden örtlichen Signalisationen betreffend den ruhenden Verkehr – Halte- und Parkierungsverbote, Parkieren gegen Gebühr (Parkuhren) – bleiben unverändert in Kraft: Laufferweg.
In der Verfügung des Vorstehers des Sicherheitsdepartments vom 21.3.2017: Fahrverbot. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen Zubringerdienst und mit Anwohnerparkkarte 8006 gestattet.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, mit stadtinterner Einsprache schriftlich eine Neubeurteilung verlangt werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Ein Übersichtsplan befindet sich im Anhang. Massgebend ist allein der Verfügungstext.