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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0191, 23.03.2022

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 7

Für nachstehenden Verkehrsweg ergehen zwecks Verbesserung der Erreichbarkeit der Dolderstrasse für Motorfahr- und Fahrräder folgende Verkehrsvorschriften:

Treichlerstrasse
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen ist der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
von der Hof- nach der Dolderstrasse.

Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8032

Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 27.11.2011, mit Änderung vom 1.1.2013) und Inhabende von Tagesbewilligungen:

am nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Hof- und der Dolderstrasse.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale rechtsverbindlich.

Es wird aufgehoben:

Treichlerstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 26.3.1990: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8032. Die Parkflächen der Blauen Zone in der Treichlerstrasse, Teilstück Hof-/Dolderstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 2.10.1979: Einbahnverkehr. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten: von der Hof- nach der Dolderstrasse.

Gegen diese Anordnung kann beim Stadtrat (Postfach, 8022 Zürich) innert 30 Tagen ein schriftliches Begehren um Neubeurteilung gestellt werden. Das Begehren muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften sind im Anhang einsehbar.