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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0192, 23.03.2022

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreise 4 und 9

Für nachstehende Verkehrswege ergehen zwecks Erstellung einer Velovorzugsroute entlang der Basler- und Bullingerstrasse folgende Verkehrsvorschriften:

Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30), Kreise 4 und 9

Die bestehende Zone «Eichbühl», in der die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt ist, wird um folgende Strassen ergänzt:

  • Baslerstrasse, Teilstück Flur-/Herdernstrasse
  • Freihofstrasse
  • Hardgutstrasse

Der Umfang der Zone «Eichbühl» definiert sich neu wie folgt:

Zone innerhalb Badenerstrasse (Teilstück Hard- bis Flurstrasse) / Flurstrasse (Teilstück Badener- bis Hohlstrasse) / Hardstrasse (Teilstück Hohl- bis Badenerstrasse) / Hohlstrasse (Teilstück Flur- bis Hardstrasse),

umfassend die Strassenzüge:

  • Baslerstrasse, Teilstück Flur-/Herdernstrasse
  • Bienenstrasse
  • Bullingerstrasse, Teilstück Herdern-/Hardstrasse
  • Eglistrasse
  • Eichbühlstrasse
  • Freihofstrasse
  • Gugolzstrasse
  • Hardgutstrasse
  • Herdernstrasse
  • Knüslistrasse
  • Norastrasse
  • Zimmerlistrasse

Zone mit Parkierungsverbot, Kreise 4 und 9

Die Parkverbotszone «Eichbühl», in der das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) verboten ist, ausgenommen auf den Parkfeldern gemäss örtlicher Markierung und Signalisation, wird um folgende Strassenabschnitte ergänzt:

  • Baslerstrasse, Teilstück Flur-/Herdernstrasse
  • Freihofstrasse
  • Hardgutstrasse

Der Umfang der Parkverbotszone «Eichbühl» definiert sich neu wie folgt:

Zone innerhalb Badenerstrasse (Teilstück Hard- bis Flurstrasse) / Flurstrasse (Teilstück Badener- bis Hohlstrasse) / Hardstrasse (Teilstück Hohl- bis Badenerstrasse) / Hohlstrasse (Teilstück Flur- bis Hardstrasse),

umfassend die Strassenzüge:

  • Baslerstrasse, Teilstück Flur-/Herdernstrasse
  • Bienenstrasse
  • Bullingerstrasse, Teilstück Herdern-/Hardstrasse
  • Eglistrasse
  • Eichbühlstrasse
  • Freihofstrasse
  • Gugolzstrasse
  • Hardgutstrasse
  • Herdernstrasse
  • Knüslistrasse
  • Norastrasse
  • Zimmerlistrasse

Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30), Kreis 9

Die Höchstgeschwindigkeit in der Zone «Albulastrasse» wird auf 30 km/h beschränkt.

Zone innerhalb Badenerstrasse (Teilstück Flur- bis Luggwegstrasse / Flurstrasse (Teilstück Badener- bis Hohlstrasse) / Hohlstrasse (Teilstück Luggweg- bis Flurstrasse) / Luggwegstrasse (Teilstück Badener- bis Hohlstrasse),

umfassend die Strassenzüge:

  • Albulastrasse
  • Baslerstrasse, Teilstück Luggweg-/Flurstrasse
  • Buckhauserstrasse
  • Mürtschenstrasse
  • Solisweg

Zone mit Parkierungsverbot, Kreis 9

Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten, ausgenommen auf den Parkfeldern gemäss örtlicher Markierung und Signalisation:

Zone «Albulastrasse» innerhalb Badenerstrasse (Teilstück Flur- bis Luggwegstrasse) / Flurstrasse (Teilstück Badener- bis Hohlstrasse) / Hohlstrasse (Teilstück Luggweg- bis Flurstrasse) / Luggwegstrasse (Teilstück Badener- bis Hohlstrasse),

umfassend die Strassenzüge:

  • Albulastrasse
  • Baslerstrasse, Teilstück Luggweg-/Flurstrasse
  • Buckhauserstrasse
  • Mürtschenstrasse
  • Solisweg

Bullingerstrasse, Kreis 4
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern sowie Bussen im öffentlichen Linienverkehr:
von der Hardstrasse nach Bullingerstrasse Liegenschaft Nr. 34.

Fahranordnung Linksabbiegegebot

Bei der Einmündung in die Hardstrasse von Westen her, ausgenommen ist der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern sowie Bussen im öffentlichen Linienverkehr.

Busstreifen

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen sind Busse im öffentlichen Linienverkehr und der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
auf dem Busstreifen entlang dem südlichen Fahrbahnrand zwischen der Liegenschaft Nr. 35 und der Hardstrasse.

Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8004

Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 27.11.2011, mit Änderung vom 1.1.2013) und Inha-bende von Tages- und Schichtbewilligungen:

von der Hardstrasse bis zur Liegenschaft Nr. 11 (inkl.),
von der Liegenschaft Nr. 34 (inkl.) bis zur Liegenschaft Nr. 36 (inkl.),
gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Hirzelstrasse, Kreis 4
Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung in die Bullingerstrasse.

Baslerstrasse, Kreis 9
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern sowie Bussen im öffentlichen Linienverkehr:
von der Flurstrasse nach der Buckhauserstrasse,
von der Buckhauserstrasse nach der Luggwegstrasse,
von der Flurstrasse nach der Freihofstrasse.

Fahranordnung Linksabbiegegebot

Ausgenommen ist der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern sowie Bussen im öffentlichen Linienverkehr:
bei der Einmündung in die Luggwegstrasse von Westen her,
bei der Einmündung in die Flurstrasse von Westen her,
bei der Einmündung in die Flurstrasse von Osten her.

Fahranordnung Rechtsabbiegegebot

Bei der Liegenschaft Nr. 52 (Ausfahrt Parkhaus Letzipark) in die Baslerstrasse.

Busstreifen

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen sind Busse im öffentlichen Linienverkehr und der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
auf dem Busstreifen entlang dem südlichen Fahrbahnrand
zwischen der Liegenschaft Nr. 125 und der Luggwegstrasse,
ca. 100 m nach der Einmündung der Buckhauserstrasse bis zur Flurstrasse.

Mürtschenstrasse, Kreis 9
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen ist der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
von der Baslerstrasse nach der Flurstrasse.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Albulastrasse

Die Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 20.8.1990: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordöstlichen und dem südwestlichen Fahrbahnrand.

Baslerstrasse

In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 20.4.1966: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nördlichen Fahrbahnrand, zwischen der Flur- und der Mürtschenstrasse, zwischen der Mürtschenstrasse und dem Haus Nr. 114 (inkl.).
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 28.6.1971: Parkierungsverbote. a. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand, zwischen dem Hause Nr. 111 (inkl.) bis rund 20 m vor der Einmündung der Buckhauserstrasse.
Die Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 11.9.1986: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand, zwischen den Häusern Nrn. 55 und 51 auf einer Länge von rund 8 m, zwischen den Häusern Nrn. 49 und 47 auf einer Länge von rund 8 m.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 22.8.2013: Höchstgeschwindigkeit 30 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 km/h herabgesetzt: Kreis 9, Ziffer 1.29, Baslerstrasse, zwischen Flur- und Luggwegstrasse; Kreis 9, Ziffer 1.30, Baslerstrasse, zwischen Flur- und Herdernstrasse.

Buckhauserstrasse

Die Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 20.4.1966: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Badener- und der Baslerstrasse.

Bullingerstrasse

Die Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 15.12.1992: Parkflächen «Blaue Zone». Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die Parkflächen «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohner/innen und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 17.4.1986) sowie die Inhaber/innen von Tages- oder Schichtbewilligungen: Bullingerstrasse.

Freihofstrasse

In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 11.1.1993: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen den Häusern Nrn. 36 und 38.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 22.8.2013: Höchstgeschwindigkeit 30 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 km/h herabgesetzt: Kreis 9, Ziffer 1.32, Freihofstrasse.

Hardgutstrasse

Die Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 10.11.1973: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Liegenschaft Hohlstrasse Nr. 401 und der Baslerstrasse.
Die Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 13.10.1977: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Baslerstrasse und der Rampe zum Werkareal des Schlachthofs.

Mürtschenstrasse

In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 14.7.1986: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nördlichen Fahrbahnrand zwischen der Flur- und der Albulastrasse; auf dem südlichen Fahrbahnrand entlang dem Hause Nr. 39.

Gegen diese Anordnung kann beim Stadtrat (Postfach, 8022 Zürich) innert 30 Tagen ein schriftliches Begehren um Neubeurteilung gestellt werden. Das Begehren muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften sind im Anhang einsehbar.