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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0243, 13.04.2022

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 7

Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht zwecks Verbesserung der Parkierungssituation für Fahr- und Motorfahrräder folgende Verkehrsvorschrift:

Drusbergstrasse
Parkflächen

Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen den Liegenschaften Drusbergstrasse Nr. 10 und Nr. 12, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Gegen diese Anordnung kann beim Stadtrat (Postfach, 8022 Zürich) innert 30 Tagen ein schriftliches Begehren um Neubeurteilung gestellt werden. Das Begehren muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften sind im Anhang einsehbar.