Amtliche Mitteilung
Nummer: 2022/0244, 13.04.2022
Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 11
Für nachstehenden Verkehrsweg wird zwecks besserer Verständlichkeit der Vortrittsverhältnisse folgende Verkehrsvorschrift aufgehoben:
Edisonstrasse
In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 10.4.2003: Kein Vortritt. Wegen der Einbahnregelung mit Ausnahme für Fahr- und Motorfahrräder wird der Vortritt aufgehoben: Bei der Einmündung in die Querstrasse.
Gegen diese Anordnung kann beim Stadtrat (Postfach, 8022 Zürich) innert 30 Tagen ein schriftliches Begehren um Neubeurteilung gestellt werden. Das Begehren muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften sind im Anhang einsehbar.
Rubrik | 12 Verkehrsvorschriften |
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