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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0247, 20.04.2022

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 1

Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht zwecks Implementierung der im kommunalen Verkehrsrichtplan eingetragenen Veloroute folgende Verkehrsvorschrift:

Strasse Tiefenhöfe
Fahrverbot

Der Verkehr mit Motorwagen und Motorrädern ist verboten, ausgenommen Zubringerdienst vom Bleicherweg her.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Strasse Tiefenhöfe

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 2.02.1977: Fahrverbote. 1. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen: a) Die Zufahrt zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigen lassen. b) Fahrten von Personen, die an dieser Strasse wohnen oder tätig sind, sofern sie ihr Fahrzeug auf privatem Grund aufstellen können (das Stehenlassen auf öffentlichem Grund ist verboten). 2. Der Verkehr mit Fahrzeugen in die Bahnhofstrasse ist verboten, ausgenommen schwere Motorwagen.

Gegen diese Anordnung kann beim Stadtrat (Postfach, 8022 Zürich) innert 30 Tagen ein schriftliches Begehren um Neubeurteilung gestellt werden. Das Begehren muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften sind im Anhang einsehbar.