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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0251, 20.04.2022

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 11

Koordiniert mit der Planauflage des Strassenbauprojekts des Tiefbauamts der Stadt Zürich gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ergehen für nachstehende Verkehrs-wege zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für den Fuss- und Radverkehr folgende Verkehrsvorschriften:

Murhaldenweg
Fussweg

Als Fussweg wird bezeichnet:
der Weg zwischen dem Kehrplatz der Murwiesenstrasse und der Frohburgstrasse.

Gemeinsamer Rad- und Fussweg

Als gemeinsamer Rad- und Fussweg wird bezeichnet:
der Weg zwischen dem Kehrplatz der Murwiesenstrasse und der Winterthurerstrasse.

Murwiesenstrasse
Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Begegnungszone)

Die Begegnungszone «Murwiesenstrasse» umfasst:

– Murwiesenstrasse

In der Begegnungszone kommen folgende Verkehrsregeln zur Anwendung:
a. Das Signal «Begegnungszone» kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäfts-bereichen, auf denen die Zufussgehenden und Benützenden von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benutzen dürfen. Sie sind gegenüber Fahrzeugführenden vor-trittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
b. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
c. Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Murhaldenweg

Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 5.8.1965: Fahrverbot. Auf dem Murhaldenweg ist der Verkehr mit Fahrzeugen verboten.

Murwiesenstrasse

Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 30.8.1966: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem bergseitigen Fahrbahnrand zwischen dem Hauseingang Nr. 43 und der Frohburgstrasse; auf dem Kehrplatz auf einer Strecke von 10 m zwischen der Parkplatz-markierung, gegenüber der Hausgrenze 52/54.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 25.6.1991: Zonen mit Geschwindigkeits-beschränkung (Tempo 30). Die Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 km/h beschränkt: Buchstabe c, Zone innerhalb Tierspital / Winterthurerstrasse / Alterssiedlung Waldgarten / Frohburgstrasse (inkl.), umfassend die Strassenzüge: Murwiesenstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 30.10.1991: Parkflächen
«Blaue Zone». Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohner und Geschäftsbetriebe gemäss Art. 2 der Park-kartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkarten-vorschriften vom 17.4.1986) sowie die Inhaber von Tages- oder Schichtbewilligungen. Alle anderen bestehenden örtlichen Signalisationen betreffend den ruhenden Verkehr – Halte- und Parkierungsverbote, Parkieren gegen Gebühr (Parkuhren) – bleiben unverändert in Kraft: Murwiesenstrasse.

Gegen diese Anordnung kann beim Stadtrat (Postfach, 8022 Zürich) innert 30 Tagen ein schriftliches Begehren um Neubeurteilung gestellt werden. Das Begehren muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der koordinierten Publikation des Strassenprojekts gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 22.04.2022 zu laufen.

Unterlagen zum Strassenbauprojekt und den Verkehrsvorschriften sind ab Beginn der Rechtsmittelfrist während 30 Tagen unter www.stadt-zuerich.ch/planauflagen sowie im 4. Stock des Tiefbauamts der Stadt Zürich öffentlich einsehbar (Werdmühleplatz 3, Amtshaus V; jeweils von Mo.-Do. von 07-18 Uhr sowie am Fr. von 07-17 Uhr).