Mobile Menu

Global Navigation

Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0253, 27.04.2022

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 8

Koordiniert mit der Planauflage des Strassenbauprojekts des Tiefbauamts der Stadt Zürich gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ergehen für nachstehende Verkehrswege zwecks Einführung des Kreisverkehrs folgende Verkehrsvorschriften:

Hammerstrasse
Höschgasse
Zollikerstrasse
Fahranordnung

Es wird die Fahranordnung «Kreisverkehrsplatz» eingeführt. Bei den Einmündungen wird der Rechtsvortritt aufgehoben.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Hammerstrasse

Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 23.2.1972: Kein Vortritt. Der Rechtsvortritt wird aufgehoben: Bei der Einmündung der Hammer- in die Zollikerstrasse.

Höschgasse

Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 23.2.1972: Kein Vortritt. Der Rechtsvortritt wird aufgehoben: Bei der Einmündung der Höschgasse in die Zollikerstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 26.7.1967: Parkierungsverbote. a) Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: Auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand, zwischen der Zolliker- und der Mühlebachstrasse.

Zollikerstrasse

In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 9.1.2007: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: Auf dem südwestlichen Fahrbahnrand, zwischen den Parkflächen entlang den Grundstücken Kat. Nr. RI4531 und RI4532 und der Liegenschaft Nr. 106.

Gegen diese Anordnung kann beim Stadtrat (Postfach, 8022 Zürich) innert 30 Tagen ein schriftliches Begehren um Neubeurteilung gestellt werden. Das Begehren muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der koordinierten Publikation des Strassenprojekts gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 29.04.2022 zu laufen.

Unterlagen zum Strassenbauprojekt und den Verkehrsvorschriften sind ab Beginn der Rechtsmittelfrist während 30 Tagen unter www.stadt-zuerich.ch/planauflagen sowie im 4. Stock des Tiefbauamts der Stadt Zürich öffentlich einsehbar (Werdmühleplatz 3, Amtshaus V; jeweils von Mo.-Do. von 07-18 Uhr sowie am Fr. von 07-17 Uhr).