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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0276, 04.05.2022

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 10

Für nachstehende Verkehrswege ergehen für die Einrichtung einer Veloführung im Gegenverkehr und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit folgende Verkehrsvorschriften:

Waidstrasse
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen ist der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
von der Nord- nach der Lehenstrasse.

Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8037

Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 27.11.2011, mit Änderung vom 1.1.2013) und Inhabende von Tages- und Schichtbewilligungen:
am westlichen Fahrbahnrand
zwischen der Dorf- und der Trottestrasse,
zwischen der Trotte- und der Nordstrasse,
zwischen der Nord- und der Zschokkestrasse.

Zschokkestrasse
Fahranordnung Fahrtrichtung links

Bei der Einmündung in die Waidstrasse, ausgenommen ist der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Waidstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 16.9.1969: Einbahnverkehr. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist in Richtung von der Nordstrasse nach der Lehenstrasse verboten.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 7.12.1993: Parkflächen
«Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8037. Die Parkflächen der Blauen Zone in der Waidstrasse.

Gegen diese Anordnung kann beim Stadtrat (Postfach, 8022 Zürich) innert 30 Tagen ein schriftliches Begehren um Neubeurteilung gestellt werden. Das Begehren muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften sind im Anhang einsehbar.